Allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten Erteilung für Kulturgut bewahrende Einrichtungen
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Wenn Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung Teile Ihres Bestands regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten ausführen möchten, können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.
Sie haben als Kulturgut bewahrende Einrichtung die Möglichkeit, eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten zu beantragen. Das sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren
- an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
- Kulturgüter restaurieren lassen oder
- Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.
Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich Hauptsitz Ihrer Institution befindet.
- Sie sind eine Kulturgut bewahrende Einrichtung.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Beide Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung, mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per Mein Unternehmenskonto als Organisation
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedsstaaten EU können Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
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Kulturgut bewahrende Einrichtungen benötigen Genehmigung bei regelmäßiger und vorübergehender Ausfuhr von Teilen ihrer Bestände, zum Beispiel für
- Teilnahme an öffentlichen Ausstellungen
- Restaurierung von Kulturgütern
- Untersuchung der Kulturgüter durch Forschende, die Kulturgüter zu untersuchen
- Genehmigung höchstens für 5 Jahre
- Drittstaaten gehören nicht zur Europäischen Union.
- Anmeldung: online, schriftlich oder hybrid