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Allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten Erteilung für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Baustein Leistungen 99077032001002 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99077032001002

Leistungsbezeichnung

Allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten Erteilung für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Kirchen in Drittstaaten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Verleih, kirchliches Kulturgut, Restaurierung, Kirchen, Kulturgut, Kulturgutschutzgesetz, Ausfuhrgenehmigung, Religionsgemeinschaften, Forschung, KGSG, Ausfuhr, Durchführungsverordnung, Kulturgutschutz

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Kultur (individuell, 077)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Kirchen und Religionsgemeinschaften

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Als Kirche oder Religionsgemeinschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.

Volltext

Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.

Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

  • an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
  • Kulturgüter restaurieren lassen oder
  • Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.

Erforderliche Unterlagen

  • Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft

Voraussetzungen

  • Sie sind eine Kulturgut bewahrende Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
  • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
  • Das Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft für die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung liegt vor.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Beide Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.

Rechtsbehelf

Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Kurztext

  • Kulturgut bewahrende Kirchen oder anerkannte Religionsgemeinschaften benötigen Genehmigung bei regelmäßiger und vorübergehender Ausfuhr von Teilen ihrer Bestände in Drittstaaten, zum Beispiel für
    • Teilnahme an öffentlichen Ausstellungen
    • Restaurierung von Kulturgütern
    • Untersuchung der Kulturgüter durch Forschende
  • Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen
  • allgemeine offene Genehmigung höchstens für 5 Jahre
  • Anmeldung: schriftlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden