Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen Zulassung
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Wenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
- Veranstaltungsanmeldung
- Nachweise über die Schießstätte
- Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
- Ggf. WBK
- Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung
- Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen Zulassung
- Prinzipiell ist das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen verboten
- In Ausnahmefällen ist dies jedoch erlaubt, z.B. die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen oder Ausstellungen, oder das Überlassen auf Volksfesten, Schützenfesten im Rahmen einer Schießstätte
- Die Ausnahme muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht