Haltungsform von Tieren in einer Haltungseinrichtung eines Betriebs aus dem Ausland zum Erhalt einer Kennnummer Mitteilung
Haltungsform von Tieren in einer Haltungseinrichtung eines Betriebs aus dem Ausland zum Erhalt einer Kennnummer Mitteilung
Haltung von Tieren in einer Haltungseinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland mitteilen
Begriffe im Kontext
Stall, Genehmigung, Lebensmittel tierischen Ursprungs, Haltungsform, Schwein, BMEL, Bio, tierhaltender Betrieb, Mitteilung, vorverpackte Lebensmittel, maßgeblicher Haltungsabschnitt, Kennnummer, Auslauf, Hackfleisch, Ausland, Haltungseinrichtungen, Inland, TierHaltKennzG, Schweinefleisch, Bundesanstalt Landwirtschaft Ernährung, Platz, Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, frisches Schweinefleisch, Frischluftstall, Faschiertes, Lebensmittelunternehmer, BLE, Kennzeichnung, freiwillige Kennzeichnung, Bundesministerium Landwirtschaft, Nebenprodukt Schlachtung, Tierhaltungskennzeichnung, Stall plus Platz, Weide
Fachlich freigegeben am
08.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- § 25 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- § 27 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
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