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Lastenausgleich für Vertriebene Gewährung

Bund 99097006080000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99097006080000

Leistungsbezeichnung

Lastenausgleich für Vertriebene Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Lastenausgleich für Vertriebene, Spätaussiedler und Übersiedler

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Vermögensschäden (Synonym), Wohnraumhilfe (Synonym), Hauptentschädigung (Synonym), Kriegsschadenrente (Synonym), Ausgleichsleistung (Synonym), Flüchtlingsansiedlung (Synonym), Bundesausgleichsamt (Synonym), Hausratentschädigung (Synonym), Ausgleichsabgabe (Synonym), Spätaussiedler (Synonym), Lastenausgleich (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.08.2018

Fachlich freigegeben durch

Bundesausgleichsamt

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie sind als Vertriebene oder Spätaussiedler aus den deutschen Ostgebieten, den Ostblockstaaten oder als Übersiedler in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Für Vermögensschäden oder für den Verlust der beruflichen Existenz, die Ihnen in der Folge des 2. Weltkriegs entstanden sind, konnten Sie eine Lastenausgleichsentschädigung beantragen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist jedoch am 31.12.1995 abgelaufen. Am  31.12.1999 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrente.

Nach dem Lastenausgleichsgesetzstanden den Geschädigten, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatten, insbesondere folgende Leistungen zu:

  • Hauptentschädigung für den entstandenen Vermögensschaden.
  • Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust.

Erforderliche Unterlagen

Den Vermögensschaden oder den Verlust der beruflichen Existenz mussten Sie durch Unterlagen oder durch glaubhafte Zeugenaussagen beweisen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen grundsätzlich am 01.01.1993 Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie müssen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit haben.
  • Sie müssen in der Folge der Kriegsereignisse einen Vermögensschaden erlitten oder Ihre berufliche Existenz verloren haben.
  • Sie müssen bis zum 31.12.1995 (bei KSR bis zum 31.12.1999) einen Antrag gestellt haben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Eine Beantragung ist nicht mehr möglich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Anträge auf Lastenausgleichsleistungen: am 31.12.1995 abgelaufen
  • Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrenten: am 31.12.1999 abgelaufen

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Wenn Ihre im Lastenausgleich entschädigten Verluste nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen werden (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), müssen Sie die zu viel gewährten Lastenausgleichsleistungen zurückerstatten.
  • Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich:
    • die Empfänger von Ausgleichsleistungen,
    • deren Erben oder weitere Erben
    • sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen die Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben (Gesamtrechtsnachfolger).
  • Rückforderung: der wegen Schadensausgleich zu viel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Lastenausgleich für Vertriebene, Spätaussieder und Übersiedler Gewährung
  • Antragsfrist auf Lastenausgleichsleistungen ist am 31.12.1995 beziehungsweise 31.12.1999 (Kriegsschadenrente) abgelaufen
  • Antragsberechtigt waren Vertriebene, Spätaussiedler und Übersiedler die
    • im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs und der Nachkriegszeit Vermögensschäden erlitten hatten und
    • spätestens sechs Monate nach dem Verlassen des Schadensgebiets und vor dem 01.01.1993 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
  • Das Lastenausgleichsgesetz gewährt Betroffenen heute keine Entschädigung mehr für entstandene Vermögensschäden und Kriegsschadensrenten.
  • Es werden nur noch ganz wenige bis zum 31.12.1995 (bzw. 31.12.1999 bei KSR) gestellten Anträge bearbeitet. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen waren: Feststellung der erlittenen Schäden
  • Zuständig: Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter und Bundesausgleichsamt (BAA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden