Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Technisches Hilfswerk Freistellung

Bund 99137002048000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99137002048000

Leistungsbezeichnung

Technisches Hilfswerk Freistellung

Leistungsbezeichnung II

Erstattung der ausgefallenen Arbeitsleistung bei Einsatz für das Technische Hilfswerk beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Gehalt (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), freiwilliges Engagement (Synonym), Ausgleich (Synonym), Sozialversicherung (Synonym), Arbeitsleistung (Synonym), soziale Sicherung (Synonym), Erstattung (Synonym), Einsatz (Synonym), Arbeitsentgelt (Synonym), weitergewährtes Arbeitsentgelt (Synonym), Entschädigung von Verdienstausfall (Synonym), Arbeitslosenversicherung (Synonym), Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Synonym), THW (Synonym), Arbeitgeberin (Synonym), Selbstständige Soziales (Synonym), THW-Regionalstelle (Synonym), Bundesagentur für Arbeit (Synonym), Lohnfortzahlung (Synonym), private Arbeitgeberin (Synonym), Ehrenamt (Synonym), Weitergewährung (Synonym), Technisches Hilfswerk (Synonym), Arbeitsbefreiung (Synonym), privater Arbeitgeber (Synonym), Lohnkosten (Synonym), Verdienstausfall (Synonym), ehrenamtlich (Synonym), Beurlaubung (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Erstattung von Verdienstausfall (Synonym), sozial (Synonym), THW-Ortsverband (Synonym), Freistellung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Freistellung (48)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Katastrophenhilfe (1160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Wenn sich privat Beschäftigte oder Selbständige ehrenamtlich beim Technischen Hilfswerk (THW) engagieren, dürfen ihnen daraus grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. 

Volltext

Ein Ehrenamt im Technischen Hilfswerk (THW) soll mit der Berufstätigkeit zeitlich möglichst gut vereinbar sein. Für Einsätze anlassgebende Ereignisse passieren nicht nur nach Feierabend oder zu Urlaubszeiten, sondern auch während der Arbeitszeit.

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die ehrenamtlich als THW-Kraft arbeiten, sollten Sie mit Ihren Beschäftigten grundsätzlich und möglichst vorab zeitlich abstimmen, wie und wann Einsätze möglich sind.

Privatbeschäftigten THW-Helferinnen und -Helfern wird ihr Gehalt ungeachtet eines THW-Einsatzes wie gewohnt weitergezahlt. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.

Für die private Arbeitgeberseite besteht die Möglichkeit, bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit einen Antrag auf Erstattung des während eines THW-Einsatzes weitergewährten Arbeitsentgelts zu stellen.

Für Selbstständige besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge ihres Einsatzes zu stellen.

Die oben angegebenen Anträge müssen beim zuständigen THW-Ortsverband oder bei der zuständigen THW-Regionalstelle gestellt werden.

THW-Helferinnen und -Helfer, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, bekommen diese Leistungen ungeachtet eines THW-Einsatzes wie gewohnt weiter ausgezahlt. Öffentliche Arbeitgeber bekommen den Ausfall nicht erstattet.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragsstellung müssen eingereicht werden:

  • von privater Arbeitgeberseite:
    • Antrag auf Kostenerstattung
    • Nachweis über Gehalt und regelmäßige Arbeitszeiten
    • mit Gehaltsabrechnungen
  • von Selbstständigen:
    •  Antrag auf Kostenerstattung
    • Gewerbeschein,
    • Nachweis über Einkommen und regelmäßige Arbeitszeiten
    • gegebenenfalls: Bestätigungsschreiben vom Steuerbüro beziehungsweise Jahresabrechnungen

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • beruflich Selbstständige

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Der an die Bundesanstalt THW gerichtete Antrag von privater Arbeitgeberseite auf Erstattung des während eines THW-Einsatzes weitergewährten Arbeitsentgelts muss schriftlich beim zuständigen THW-Ortsverband oder bei der zuständigen THW-Regionalstelle gestellt werden (das heißt Übermittlung per Post oder Einreichung vor Ort).

  • Sie als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erhalten zuvor unaufgefordert vom THW ein sogenanntes Freistellungsschreiben.
  • Diesem Schreiben liegt ein von privater Arbeitgeberseite auszufüllendes Formular für den Erstattungsantrag bei.
  • Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und senden Sie ihn dem THW-Ortsverband zu, der für die betreffende Arbeitnehmerin oder den betreffenden Arbeitnehmer zuständig ist.

Das THW überweist Ihnen dann in der Regel binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags den Erstattungsbetrag für den jeweiligen Zeitraum.

Bearbeitungsdauer

Maximal 4 Wochen

Frist

Verdienstausfall oder fortgewährte Leistungen können bis zu 3 Jahre (nach BGB)  nach Einsatzende abgerechnet werden.

Hinweise

Formulare erhalten Sie unaufgefordert nach Einsatzende.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Technisches Hilfswerk Freistellung
  • ehrenamtliche Kräfte des Technischen Hilfswerks (THW) sind für Einsätze während der Arbeitszeit von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber freizustellen
  • weitergewährtes Arbeitsentgelt wird dem privaten Arbeitgeber bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch das THW erstattet
  • Anträge können stellen:
    • private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
    • beruflich Selbstständige (Verdienstausfall)
  • Helferinnen und Helfer bekommen weiterhin ihr Gehalt weitergezahlt.
  • Dies gilt entsprechend auch für Menschen, die die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten
  • keine Erstattung für öffentliche Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber möglich
  • Möglichkeiten der Freistellung während der Arbeitszeit sollte möglichst vorab zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zeitlich abgestimmt werden
  • Auskunft durch: zuständigen THW-Ortsverband oder zuständige THW-Regionalstelle
  • Beantragung über: Antrag muss beim zuständigen THW-Ortsverband oder bei der der zuständigen THW-Regionalstelle gestellt werden
  • zuständig: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare