Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Lagebericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Entgegennahme

Bund 99006033261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006033261000

Leistungsbezeichnung

Lagebericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Entgeltvergleich (Synonym), Gleichstellung (Synonym), Diskriminierung (Synonym), Lohngleichheit (Synonym), Gender Pay Gap (Synonym), Entgeltgleichheit (Synonym), Lageberichtspflicht (Synonym), Vergleichsentgelt (Synonym), Entgelttransparenz (Synonym), Gleichberechtigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2019

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:

  1. zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  2. zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:

  • Maßnahmen der Förderung von Frauen in Führungspositionen,
  • Schulungsmaßnahmen zu benachteiligungsfreier Personalauswahl,
  • AGG-Schulungen zu Gleichbehandlung und Geschlechtergleichstellung, 
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Maßnahmen die flexibles Arbeiten ermöglichen (Homeoffice, Telearbeit) oder.
  • Maßnahmen, die Sie speziell zur Herstellung von Entgeltgleichheit ergreifen (zum Beispiel Durchführung eines betriebliches Prüfverfahrens für Ihren Betrieb/ Ihr Unternehmen)

Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:

  • tarifgebunden oder tarifanwendend: alle 5 Jahre
  • nicht tarifgebunden oder nicht tarifanwendend: alle 3 Jahre

Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen hat mehr als 500 Beschäftigt
  • Sie sind nach §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen 

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.

  • Bitte erstellen Sie den Bericht eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes
  • Veröffentlichen Sie den Bericht im Bundesanzeiger.

Bearbeitungsdauer

1 Werktag(e)
keine

Frist

Geltungsdauer: 3 Jahr(e)
Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 3 Jahre keine Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 5 Jahre

Hinweise

Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst. 
Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Lagebericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Entgegennahme
  • Arbeitgeber ist zur Erstellung und Abgabe verpflichtet
    • Bei mehr als 500 Beschäftigten und
    • Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Bericht muss enthalten: 
    • Angaben zu Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer
    • Beschäftigtenzahlen aufgeschlüsselt nach Geschlecht
  • Frequenz abhängig von Tarifbindung/ Tarifanwendung
    • tarifgebunden oder  tarifanwendend: alle 5 Jahre
    • nicht tarifgebunden oder nicht tarifanwendend: alle 3 Jahre
  • Erstellung/ Abgabe verpflichtend, aber keine gesetzliche Sanktionierung bei Nichtbefolgung
  • Erstellung als Anlage zum Lagebericht nach §§ 264 und 289 HGB
  • Zuständig:
    • Veröffentlichung: im Bundesanzeiger, als Anlage zum Lagebericht
    • fachlich: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: keine vorgegeben

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein