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Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige

Bund 99050124169000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050124169000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Holzimport (Synonym), Holzerzeugnisse (Synonym), Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (Synonym), Holzmarkt (Synonym), EU-Holzverordnung (Synonym), EU-Binnenmarkt (Synonym), Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Synonym), EUTR (Synonym), Marktteilnehmer (Synonym), EU Timber Regulation (Synonym), Holzhandel (Synonym), HolzSiG (Synonym), Holz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.09.2019

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.

Volltext

Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

  • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
  • Fakten zum Lieferanten sowie
  • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:

  • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
  • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
     

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Frist

Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige
  • beim erstmaligen Importieren von Holz oder Holzprodukten aus Ländern außerhalb der EU muss seit 03.03.2013 einmalig eine Anzeige erfolgen
  • Änderungen der bereits angezeigten Daten müssen unverzüglich angezeigt werden
  • schriftliches Verfahren, bei dem keine Kosten entstehen
  • Anzeige muss vor Aufnahme der Importe erfolgen
  • zuständig: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein