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Ultraleichtflugsportgeräte Zulassung Neugeräte

Bund 99080049007001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080049007001

Leistungsbezeichnung

Ultraleichtflugsportgeräte Zulassung Neugeräte

Leistungsbezeichnung II

(Neu-)Zulassung für Ultraleichtflugsportgeräte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Kennzeichen (Synonym), Ultraleichtfluggeräte über 120 kg (Synonym), Ultraleichte Tragschrauber (Synonym), Luftsportgeräte (Synonym), Ultraleichtfluggeräte (Synonym), Zulassung (Synonym), Luftfahrzeugregister (Synonym), Ultraleichtflugzeuge (Synonym), Dreiachser (Synonym), Ultraleichthubschrauber (Synonym), Motorschirm-Trike (Synonym), Luftfahrzeugverzeichnis (Synonym), Trikes (Synonym), UL (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Zulassung (7)

Verrichtungsdetail

Neugeräte

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Ultraleichtfluggerät besitzen, müssen Sie es unter bestimmten Umständen registrieren lassen.

Volltext

Das Luftsportgeräteverzeichnis speichert die Daten aller im Inland zugelassenen Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber. Für Luftsportgeräte mit Zulassungspflicht, müssen Sie ein Kennzeichen beantragen, um damit fliegen zu dürfen. Ihr Luftsportgerät wird in diesem Fall von den beauftragten Luftsportverbänden für Sie im Luftsportgeräteverzeichnis registriert. 

Zu den Luftsportgeräten mit Zulassungspflicht zählen Dreiachser mit einer Leermasse von über 120 Kilogramm, zum Beispiel:

  • Trikes,
  • Tragschrauber und
  •  MotorschirmTrikes. 

Gespeichert werden personenbezogene Daten wie Name und Adresse der Besitzerin oder des Besitzers sowie technische Daten, zum Beispiel:

  • Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs und
  • die Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters.

Unter besonderen Umständen können deutsche Behörden auf Ihre Daten zugreifen. Das gilt:

  • für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
  • zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
  • zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Die Eintragungsbescheinigung müssen Sie bei Betrieb Ihres Luftfahrzeugs mitführen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass und Meldebescheinigung
  • Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug
  • Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
  • Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeughalter 
  • Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem öffentlichen Register eingetragen war
  • Frequenzzuteilung
  • Lärmzeugnis
  • Bei Zulassung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter: Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers im Original

Voraussetzungen

keine

Kosten

Gebühr: 80€

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Ultraleichtflugsportgeräte erstmalig zulassen möchten, müssen Sie die Eintragung Ihrer Daten in das Luftportgeräteverzeichnis schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen: 

  • Drucken Sie das Antragsformular auf der Internetseite der beauftragten Luftsportverbände aus und füllen Sie es vollständig aus. 
  • Senden Sie das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen entweder 
    • per Post oder 
    • per E-Mail an die Adresse Ihres zuständigen Luftsportverbands.
  • Sofern Ihr Antrag vollständig ist, erhalten Sie per Post eine Eintragungsbescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihrer Zulassung dauert ungefähr 5 Tage. Je nach Arbeitsaufkommen kann die Bearbeitung aber auch länger dauern.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • alle Ultraleichtflugsportgeräte (UL) müssen in ein Register eingetragen werden: Register für Ultraleichtflugsportgeräte (UL)
  • alle in diesem Register verzeichneten Luftsportgeräte dürfen im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland verkehren
  • für zulassungspflichtige Luftsportgeräte ist die Eintragung in das Register Pflicht
  • Antrag auf Zulassung durch Besitzerin oder Besitzer
  • Zulassungspflichtige Ultraleichtfluggeräte sind Dreiachser mit einer Leermasse über 120 Kilogramm, zum Beispiel:
    • Trikes,
    • Tragschrauber und
    • Motorschirm-Trike 
  • Besitzerin oder Besitzer entscheidet, welche Daten veröffentlicht werden
  • Antrag kostenpflichtig
  • zuständig: beauftragte Luftsportverbände:
    • Deutscher Aero Club e.V.
    • Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein