Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung

Bund 99102080058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102080058000

Leistungsbezeichnung

Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

ausländische Investmentfonds (Synonym), Steuerabzugsbeträge (Synonym), inländische Einkünfte (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), Steuerabzug (Synonym), Nachentrichtung (Synonym), Steuernachzahlung (Synonym), BZSt (Synonym), inländische Einnahmen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Ausländische Investmentfonds, deren inländische Einkünfte zu Unrecht nicht oder zu niedrig besteuert wurden, müssen dies melden und die Steuern nachzahlen.

Volltext

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften
  • der Körperschaftsteuer.

Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

  • kein oder
  • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.

Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:

  • Anlage zur Mitteilung über Einkünfte
  • Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres den angegebenen Sitz beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung hatte und daher  nach dem maßgeblichen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abkommensberechtigt ist
  • Statusbescheinigung oder
  • Formular InvSt 8 - Fragebogen / Antrag mit Anlagen (OGAW-Pass, Anlagebedingungen)

Voraussetzungen

Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:

  • Investmentfonds mit Sitz im Ausland auf deren inländische Einkünfte zu Unrecht
    • kein oder
    • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde
       

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
  • Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung der Anzeige: in der Regel 12 Wochen

Frist

  • Übermittlung der Anzeige: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung
  • Investmentfonds mit Sitz im Ausland müssen inländische Einkünfte für die zu Unrecht
    • kein oder
    • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Meldung an: die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen muss schriftlich an das BZSt übermittelt werden
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
  • persönliches Erscheinen: nein