Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m . § 44 Absatz 5
Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO
Ausländische Investmentfonds, deren inländische Einkünfte zu Unrecht nicht oder zu niedrig besteuert wurden, müssen dies melden und die Steuern nachzahlen.
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
- der Körperschaftsteuer.
Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.
Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:
- Anlage zur Mitteilung über Einkünfte
- Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres den angegebenen Sitz beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abkommensberechtigt ist
- Statusbescheinigung oder
- Formular InvSt 8 - Fragebogen / Antrag mit Anlagen (OGAW-Pass, Anlagebedingungen)
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:
- Investmentfonds mit Sitz im Ausland auf deren inländische Einkünfte zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
- Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.
- Nachentrichtung von nicht oder zu niedrig vorgenommenem Steuerabzug von Einkünften i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Durchführung
- Investmentfonds mit Sitz im Ausland müssen inländische Einkünfte für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Meldung an: die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen muss schriftlich an das BZSt übermittelt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
- persönliches Erscheinen: nein