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Vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von Abzugsteuern nach § 50d Absatz 5 und 6 EStG (Kontrollmeldeverfahren) Ermächtigung

Bund 99102081099000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102081099000

Leistungsbezeichnung

Vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von Abzugsteuern nach § 50d Absatz 5 und 6 EStG (Kontrollmeldeverfahren) Ermächtigung

Leistungsbezeichnung II

Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), Abzugsteuer (Synonym), Kapitalerträge (Synonym), Schuldner der Kapitalerträge (Synonym), BZSt (Synonym), Freistellung (Synonym), Rechteüberlassung (Synonym), Lizenzvergütung (Synonym), Doppelbesteuerungsabkommen (Synonym), Kontrollmeldeverfahren (Synonym), Kapitalertragsteuer (Synonym), DBA (Synonym), Beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger (Synonym), Doppelbesteuerung (Synonym), Steueramt (Synonym), KMV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Ermächtigung (99)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie Vergütungen für Rechteüberlassungen oder bestimmte Kapitalerträge schulden, können Sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens stellen, um unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen zu können.

Volltext

Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.

Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.

Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).

Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.

Hinweise
Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:

  • Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
    • die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
    • seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
  • Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
    • Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
  • Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
  • Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen

Frist

  • keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von Abzugsteuern nach § 50d Absatz 5 und 6 EStG (Kontrollmeldeverfahren) Ermächtigung
  • Beantragung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Entlastung von Abzugsteuern
  • für Kapitalerträge:
    • Ermächtigung des Schuldners zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens, nur soweit das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist, um
      • den Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen zu unterlassen oder
      • diesen nur nach dem gemäß Doppelbesteuerungsabkommen höchstens zulässigen Steuersatz vorzunehmen
  • für Lizenzen:
    • Ermächtigung des Schuldners, den Steuerabzug bei einer Leistung an den ausländischen Gläubiger zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
      • nur, wenn die Vergütung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht oder nur zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann
  • die Ermächtigung wird unbefristet erteilt, jedoch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
  • nach Erteilung der Ermächtigung ist kein gesonderter Freistellungsantrag zur Unterlassung des Steuerabzugs erforderlich
  • die Ermächtigung gilt für:
    • Einzelbeträge bis zu einer Höhe von maximal EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) pro Gläubiger
    • Jahresbeträge bis maximal EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) pro Gläubiger
    • bestimmte Kapitalerträge bis maximal EUR 40.000 (Bruttobetrag) pro Gläubiger während eines Kalenderjahres
  • Anträge auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren können stellen:
    • Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen, wenn
      • die Identität des im Ausland ansässigen Gläubigers und
      • seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist
      • Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung: schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein