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Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten Durchführung

Bund 99102093058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102093058000

Leistungsbezeichnung

Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Vergütung der in Deutschland von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Umsatzsteuer (Synonym), EU-Mitgliedstaat (Synonym), BZSt (Synonym), Erstattung (Synonym), ausländische Unternehmer (Synonym), Vorsteuer (Synonym), Online-Portal (Synonym), Vorsteuervergütung (Synonym), Vergütung (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Vorsteuer stellen.

Volltext

Auf Antrag zahlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland gezahlte Vorsteuer (Umsatzsteuer) von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässigen Unternehmen zurück.

Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats stellen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist. Die jeweils zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag dann zur Bearbeitung an das BZSt weiter.

Privatpersonen können an dem Verfahren der Vorsteuervergütung nicht teilnehmen.

Hinweis:
Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, können ebenfalls die Vergütung der Vorsteuern beantragen. Hierzu verwenden Sie im  BZStOnline Portal (BOP) das Formular "Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland".
 

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrbelege)
    • ab einem Entgelt von EUR 1.000 (ohne Umsatzsteuer)
    • bei Rechnungen über Kraftstoffe ab einem Entgelt von EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer)
       

Voraussetzungen

Anträge auf Vergütung können stellen:

  • Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind in einem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer umsatzsteuerlich registriert
  • Sie haben weder Ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung in Deutschland
  • Sie haben keine Betriebsstätte in Deutschland, von der aus in Deutschland steuerbare Umsätze getätigt werden
  • Sie sind im Vergütungszeitraum in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registriert
  • Sie führen keine Umsätze in Deutschland aus, mit Ausnahme von
    • Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und an sein Finanzamt zahlen muss oder
    • Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder
    • innergemeinschaftlichen Erwerben und daran anschließende Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
    • Leistungen, die unter die Regelungen des Mini-One-Stop-Shop fallen
      • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
      • an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegen Entgelt
  • der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen
    • der Zeitraum kann weniger als 3 Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt
  • der Vergütungszeitraum darf höchstens ein Kalenderjahr betragen
  • die Zeiträume von Anträgen dürfen sich nicht überschneiden
  • Sie müssen mindestens EUR 400,00 Vergütung beantragen
    • bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres umfasst, müssen Sie mindestens EUR 50,00 Vergütung beantragen
       

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer elektronisch im Online-Portal des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist.

  • Folgen Sie den länderspezifischen Anweisungen zur Anmeldung im jeweiligen Online-Portal.
  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im Online-Portal Ihres EU-Mitgliedstaats. Laden Sie dabei die notwendigen eingescannten Belege im Online-Portal hoch.
  • Die zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag zur Bearbeitung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter.
  • Nach der Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid über die getroffene Entscheidung. Der Bescheid wird per Post an die im Antrag angegebene Adresse versendet.
     

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel bis zu 4 Monate

Frist

Antragstellung: bis zum 30.09. des folgenden Jahres

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Kurztext

  • Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten Durchführung
  • Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, können einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Vorsteuer (Umsatzsteuer) stellen
  • Anträge auf Vergütung können stellen:
    • Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Auskunft durch: zuständige Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat
  • Beantragung über: Antrag muss im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig und registriert ist
  • zuständig für die Bearbeitung der Anträge in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
     

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Der Antrag muss im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig und registriert ist.