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Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS) Entgegennahme

Bund 99102098261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102098261000

Leistungsbezeichnung

Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS) Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Meldungen über Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) abgeben

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

BZSt (Synonym), Finanzkonteninformationen (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), zuständige Finanzinstitute (Synonym), Steuerhinterziehung (Synonym), CRS (Synonym), Selbstauskunft (Synonym), Sorgfaltspflichten (Synonym), Meldepflichten (Synonym), Common Reporting Standard (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Finanzinstitute müssen Finanzkonteninformationen an das BZSt melden, soweit ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht.

Volltext

Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Finanzinstitute feststellen, in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.
An dem Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
Insbesondere folgende Finanzkonteninformationen werden ausgetauscht:

  • Name
  • Anschrift
  • Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts
  • Kontosaldo
  • Zinsen / Dividenden / sonstige Einkünfte

Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen.
Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das BZSt. Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Meldepflichtige Konten umfasst Konten von:

  • natürlichen Personen oder
  • Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen)
  • die nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig sind

Konten von passiven Rechtsträgern sind auch dann meldepflichtige Konten, wenn eine dahinterstehenden beherrschende natürliche Person nach dem Steuerrecht eines anderes Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.

  • Meldepflichtige Finanzinstitute müssen ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf eine steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber oder beherrschenden Personen in einem Meldestaat hin überprüfen.
  • Insbesondere bei Neueröffnung eines Kontos kann eine Selbstauskunft eingeholt werden.
  • Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Dies kann zum Beispiel eine aktuelle Post- oder Hausanschrift, eine Telefonnummer, oder eine aktuell gültige Handlungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein.
  • Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten sind jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
  • Vor der erstmaligen Übermittlung ist eine Anmeldung des Datensenders (Finanzinstitut oder beauftragter Dienstleister) im Fachbereich CRS des BZSt notwendig.
  • Die Meldungen erfolgen über das BZSt-Online Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle (ELMA). Hierfür ist ein durch das BZSt ausgestelltes Zertifikat (BOP und ELMA) oder ein durch das Verfahren Elster ausgestelltes Zertifikat (nur bei BOP möglich) erforderlich. Der genaue Weg ist auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos beschrieben.
  • Für jede Übermittlung erhält das meldende Finanzinstitut beziehungsweise der meldende Dienstleister eine technische Rückmeldungen über den Stand und das Ergebnis der Verarbeitung. Soweit Daten abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut zu übermitteln.
     

Bearbeitungsdauer

Die Datenübermittler erhalten eine technische Rückmeldung für ihre CRS-Meldung. In der Regel dauert dies maximal 2 Tage. Bei technischen Wartungsarbeiten außerhalb der Abgabefrist kann die Bearbeitung 1-2 Wochen dauern.

Frist

Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS) Entgegennahme
  • der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen
  • das Ziel ist grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen
  • Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) einhalten
  • für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht versenden die zuständigen Finanzinstitute unter anderem sogenannte Selbstauskünfte an ihre Kunden
  • natürliche Personen und Rechtsträger müssen neben Angaben zu Namen, Adresse und Geburtsdaten ihre steuerliche Ansässigkeit in der Selbstauskunft angeben
  • soweit eine steuerliche Ansässigkeit in einem Meldestaat vorliegt, muss das Finanzinstitut Kontoinformationen an das BZSt melden
  • Meldepflichtige Konten sind Konten von:
    • natürlichen Personen oder
    • Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen) oder
    • beherrschende natürliche Personen von bestimmten Rechtsträgern
    • die nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig sind
  • Finanzinstitute müssen jährlich die meldepflichtigen Konten an das BZSt melden
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); für Fragen zu den Selbstauskünften das Finanzinstitut
  • Beantragung über: Meldung der Finanzinstitute über das BZSt-Online Portal oder eine Massendatenschnittstelle
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formular: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein