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Steuerhilfsperson Bestellung

Bund 99102106061000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102106061000

Leistungsbezeichnung

Steuerhilfsperson Bestellung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Bestellung einer Steuerhilfsperson

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

steuerliche Pflichten (Synonym), Vertretung (Synonym), Steuerhilfsperson (Synonym), Besteuerungsverfahren (Synonym), Bestellung (Synonym), verbrauchsteuerrechtlich (Synonym), zollrechtlich (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bestellung (61)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Ihr Hauptzollamt kann auf Ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerhilfsperson bestellen. Diese kann zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die Waren Ihres Unternehmens betreffen.

Volltext

Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, für Ihr Unternehmen eine Steuerhilfsperson zu bestellen. Steuerhilfspersonen können für Sie zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die als Grundlage im Besteuerungsverfahren dienen.

Eine Steuerhilfsperson ermittelt, überprüft oder beaufsichtigt zum Beispiel:

  • Art und Beschaffenheit einer Ware, dazu zählt
    • Menge,
    • Gewicht oder
    • Volumen,
  • die Unversehrtheit eines Zollverschlusses oder
  • die Vernichtung von Waren.

Die Steuerhilfsperson kann jede natürliche Person sein, die sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie darf nicht selbst vom Ergebnis der Feststellung betroffen sein.

Die Steuerhilfsperson kann eine Angestellte oder ein Angestellter Ihres Unternehmens oder eine unabhängige dritte Person sein.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Voraussetzungen

Die Steuerhilfsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie ist eine natürliche Person.
  • Sie ist sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes.
  • Sie ist vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen.
     

Kosten

Es fallen keine Kosten  an. 

Verfahrensablauf

Die Beantragung der Bestellung einer Steuerhilfsperson kann erfolgen:

  • online
  • mit einem Formular des Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) per Post oder Fax
  • formlos per Post, Telefon oder Fax

Wenn Sie die Bestellung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren.
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Füllen Sie das Formular "Steuerhilfsperson" im Menüpunkt "Dienstleistungen" aus und senden Sie es ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihr Anliegen und vereinbart bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Termin zur Vornahme der Bestellung. Die Bestellung findet in einem persönlichen Termin zur Niederschrift statt.
  • Sie erhalten nur bei Ablehnung Ihres Antrags einen digitalen Bescheid.

Wenn Sie die Bestellung per Post oder Fax beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen. 
  • Nutzen Sie das Suchfeld und suchen Sie dort das entsprechende Formular.
  • Laden Sie das Formular 3721 "Auskunftsbogen (Bestellung einer Steuerhilfsperson)" herunter und füllen Sie es aus.
  • Laden Sie das Formular 3722 "Personalbogen (Bestellung einer Steuerhilfsperson)" herunter und lassen Sie es durch die gewünschte Steuerhilfsperson ausfüllen.
  • Reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihr Anliegen und vereinbart bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Termin zur Vornahme der Bestellung. Die Bestellung findet in einem persönlichen Termin zur Niederschrift statt.

In beiden Fällen muss sich die zu bestellende Person gegebenenfalls gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt ausweisen und Einsicht in ihr Führungszeugnis gewähren.

Bearbeitungsdauer

Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt. 

Frist

Es gibt keine Frist. 

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

  • Steuerhilfsperson Bestellung
  • Hauptzollamt kann auf Antrag Steuerhilfspersonen in einem Unternehmen bestellen, um zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen festzustellen
  • Tatsachen müssen für das Besteuerungsverfahren erheblich sein, zum Beispiel Ermittlung von:
    • Art und Beschaffenheit
    • Menge
    • Gewicht oder
    • Volumen einer Ware
  • Steuerhilfsperson überprüft auch:
    • Unversehrtheit eines Zollverschlusses
    • Vernichtung von Waren
  • Steuerhilfsperson
    • muss eine natürliche Person sein
    • muss sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes sein
    • darf nicht selbst von dem Ergebnis der Feststellung betroffen sein
  • zuständig: örtlich zuständiges Hauptzollamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Ja