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Meldung zur Sozialversicherung für Beschäftigte Abmeldung

Bund 99107065070000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107065070000

Leistungsbezeichnung

Meldung zur Sozialversicherung für Beschäftigte Abmeldung

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigte bei der Sozialversicherung abmelden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

SV-Meldeportal (Synonym), Arbeitgeberpflichten (Synonym), Sozialversicherung abmelden (Synonym), Aushilfe abmelden (Synonym), Arbeitgebermeldeverfahren (Synonym), Melde- und Beitragsnachweisverfahren (Synonym), Arbeitnehmer abmelden (Synonym), Beschäftigung abmelden (Synonym), Arbeitnehmerin abmelden (Synonym), Abmeldung (Synonym), SV-Meldeportal für Arbeitgeber (Synonym), geringfügige Beschäftigung abmelden (Synonym), Minijob abmelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Abmeldung (70)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.

Volltext

Wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Mitarbeitenden endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.

Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.

Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln, zum Beispiel das SV-Meldeportal.

Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Es gibt keine Voraussetzungen.

Kosten

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Verfahrensablauf

Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihre externe Dienstleistungsstelle wie zum Beispiel eine Steuerberatung, ein Lohnbüro oder ein Servicerechenzentrum erstellen lassen.

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30", Ende der Beschäftigung, abgeben. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem "SV-Meldeportal" abgeben.
  • Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Gehen Sie auf die Website des SV-Meldeportals.
    • Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben, registrieren Sie sich erstmalig.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung". 
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem dortigen Postfach.
    • Speichern Sie die Meldung elektronisch oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Annahme und Verarbeitung Ihrer Daten dauert ungefähr 15 Minuten.

Frist

Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung abmelden.

Hinweise

  • Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR rechnen.

Rechtsbehelf

Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Kurztext

  • Meldung zur Sozialversicherung für Beschäftigte Abmeldung
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Ende der Beschäftigung die ausgeschiedenen Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden
  • Meldungen elektronisch mit Hilfe systemgeprüfter Programme oder Ausfüllhilfen
  • Abmeldung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens nach 6 Wochen
  • mit der Abmeldung ist das beitragspflichtige Entgelt zu melden
  • abweichendes Verfahren für Minijobs in Privathaushalten mit dem Haushaltsscheck-Verfahren
  • zuständig: jeweilige Krankenkasse beziehungsweise Minijob-Zentrale

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden