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Arbeitsuchendmeldung Entgegennahme

Bund 99007026261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99007026261000

Leistungsbezeichnung

Arbeitsuchendmeldung Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Arbeitssuchend melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

arbeitslos (Synonym), Kündigungsschreiben (Synonym), Entlassung (Synonym), Fristlose Kündigung (Synonym), Gegenseitiges Einvernehmen (Synonym), Amtsenthebung (Synonym), Kündigung (Synonym), Aufhebungsvertrag (Synonym), Jobverlust (Synonym), Befristung (Synonym), Suspendierung (Synonym), Arbeitslosigkeit (Synonym), Arbeitsplatzsuche (Synonym), Arbeitsverhältnis (Synonym), Jobsuche (Synonym), Ausbildungsende (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Jobsuche und Arbeitslosigkeit (1040300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens 3 Monate vorher arbeitsuchend melden.

Volltext

Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als 3 Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.

Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht.

Nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle.

Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn

  • Sie gekündigt wurden,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
  • Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für Arbeit
  • Registrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

Voraussetzungen

  • Sie können nach erfolgter Meldung eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können sich bei der Agentur für Arbeit online, schriftlich, telefonisch oder persönlich arbeitsuchend melden. Beachten Sie dabei die genannten Fristen. Die sich daran anschließenden Beratungstermine können persönlich, telefonisch oder digital erfolgen.

Schriftlich:

  • Schicken Sie einen formlosen Brief an Ihre zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit oder an die allgemeine Adresse der Agentur für Arbeit.
  • Teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit sowie den Zeitpunkt, ab wann Sie sich arbeitsuchend melden beziehungsweise wann Ihre Beschäftigung endet und dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Telefonisch:

  • Rufen Sie bei der Service-Hotline an und teilen Sie mit, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit vereinbart dann mit Ihnen einen Beratungstermin.

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Portal der Agentur für Arbeit an.
  • Wählen Sie dort, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Füllen Sie die angegebenen Felder aus.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Persönlich:

  • Suchen Sie die für Sie zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit auf und melden Sie sich dort arbeitsuchend.
  • Nach Möglichkeit erhalten Sie umgehend ein Beratungsgespräch. Sollte dies nicht möglich sein erhalten Sie einen Beratungstermin.

Bearbeitungsdauer

In der Regel circa 10 bis 20 Minuten, die persönliche Beratung vor Ort dauert meist zwischen 30 und 60 Minuten. Planen Sie sicherheitshalber etwas mehr Zeit ein.

Frist

Arbeitsuchend melden: Spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. 

Sollten Sie erst danach erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als 3 Monaten endet, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.

Kurztext

  • Arbeitsuchendmeldung Entgegennahme
  • erforderlich bei:
    • Kündigung
    • Ende des Arbeitsvertrags
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen
    • Arbeitsuche nach langer Krankheit
    • sich näherndem Ende von Schule, Berufsausbildung, Studium und gleichzeitig fehlender Perspektive auf Arbeitsplatz oder Ausbildung
    • Arbeitsuche nach Kindererziehungszeit
  • spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeits oder Ausbildungsverhältnisses Pflicht
    • Hinweis: Nur bei außerbetrieblicher Ausbildung ist Fristwahrung Pflicht.
  • auch danach noch möglich, sofern das Ende des Arbeitsverhältnisses erst später bekannt wurde, zum Beispiel durch Kündigung
    • Arbeitsuchendmeldung muss dann binnen 3 Tagen erfolgen
  • eine Meldung ist telefonisch, schriftlich, online oder persönlich möglich
  • zuständig: Agentur für Arbeit

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein