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Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke Erteilung

Bund 99122028001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99122028001000

Leistungsbezeichnung

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Unverbindliche Auskünfte zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung bekommen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Information (Synonym), Frage (Synonym), Beförderung (Synonym), unverbindlich (Synonym), Hilfe (Synonym), Einfuhr (Synonym), Ausfuhr (Synonym), Umsatzsteuer (Synonym), Zolltarif (Synonym), Zollauskunft (Synonym), uvZTA (Synonym), Anfrage (Synonym), Auskunft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Höhe Sie für Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands Umsatzsteuer bezahlen müssen, können Sie eine unverbindliche Auskunft dazu beantragen.

Volltext

Wenn Sie Gegenstände innergemeinschaftlich erwerben oder liefern, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierauf eine Umsatzsteuer bezahlen.

Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online bei der Generalzolldirektion beantragen.

Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich dabei nach dem Zolltarif. Sie müssen deshalb im Antrag angeben, um welche Waren es sich handelt.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen eine aussagekräftige Beschreibung und gegebenenfalls Warenmuster beifügen. Wenn Muster wegen der besonderen Beschaffung der Ware, wie zum Beispiel Verderblichkeit, Größe oder Wert, nicht beigefügt werden können, sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware notwendig.

Voraussetzungen

Sie liefern oder erwerben innergemeinschaftlich Gegenstände und wollen eine unverbindliche Auskunft zur Höhe der Umsatzsteuer erhalten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
  • Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Benutzerkonto anzulegen.
  • Füllen Sie den OnlineAntrag auf eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer aus, fügen Sie gegebenenfalls elektronische Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Das Antragsbegleitdokument können Sie nutzen, um Muster oder Proben einzureichen.
  • Sie erhalten eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke in Ihr elektronisches Postfach beim Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls. Hierüber werden Sie mit einer E-Mail informiert.

Antrag per Post:

  • Laden Sie den "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" (Formular 0310) auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und füllen Sie ihn aus.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alles an Ihren zuständigen Dienstort des Bildungs und Wissenschaftszentrums (BWZ) der Generalzolldirektion.
  • Sie erhalten eine schriftliche unverbindliche Auskunft.

Bearbeitungsdauer

4 - 12 Woche(n)
Die Bearbeitung erfolgt bei 75 Prozent der Fälle in 4 bis 12 Wochen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Unverbindliche Zolltarifauskünfte der Zollverwaltung können nicht angefochten werden.

Kurztext

  • Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke Erteilung
  • unverbindliche Auskünfte zur Umsatzsteuer für Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands
  • Antrag per Post oder online
  • zuständig:
    • der jeweilige Dienstort des Bildungs- und Wissenschaftszentrums (BWZ) der Generalzolldirektion
    • die unverbindliche Zolltarifauskunft kann auch von den Landesfinanzbehörden (zum Beispiel den Finanzämtern) beantragt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein