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Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung

Bund 99107079037000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107079037000

Leistungsbezeichnung

Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Krankenversicherung (Synonym), ruhender Leistungsanspruch (Synonym), KSK (Synonym), Zahlungsrückstand (Synonym), Gesetzliche Krankenversicherung (Synonym), Beitragsrückstand (Synonym), soziale Pflegeversicherung (Synonym), ausgesetzte Leistung (Synonym), Künstlersozialkasse (Synonym), Pflegeversicherung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Pflegekasse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Feststellung (37)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Sozialabgaben (1060300)
  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

Volltext

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - also die Sozialversicherungsbeiträge - pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Erforderliche Unterlagen

 Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

  • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
  • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
  • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Verfahrensablauf

Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

  • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
  • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
  • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
  • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
    • den Beitragsrückstand sowie
    • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Bearbeitungsdauer

Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

Frist

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Kurztext

  • Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung
  • Kranken- und Pflegeversicherung zahlen medizinische oder pflegerische Leistungen nur, wenn Versicherte regelmäßig Beiträge zahlen
  • Rückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen führt zum Ruhen der Leistungen:
    • Versicherte müssen in diesem Fall fast alle ärztlichen Behandlungen, Medikamente und sonstige Leistungen selbst zahlen
    • Krankenkasse gibt genaue Auskünfte zu Ausnahmen
  • Leistungsanspruch besteht wieder, sobald Beitragsrückstand ausgeglichen ist
  • zuständig: Künstlersozialkasse

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein