Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung
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Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.
Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - also die Sozialversicherungsbeiträge - pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn
- Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
- Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
- Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.
Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.
- Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
- Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
- Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
- Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
- den Beitragsrückstand sowie
- darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.
Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung
- Kranken- und Pflegeversicherung zahlen medizinische oder pflegerische Leistungen nur, wenn Versicherte regelmäßig Beiträge zahlen
- Rückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen führt zum Ruhen der Leistungen:
- Versicherte müssen in diesem Fall fast alle ärztlichen Behandlungen, Medikamente und sonstige Leistungen selbst zahlen
- Krankenkasse gibt genaue Auskünfte zu Ausnahmen
- Leistungsanspruch besteht wieder, sobald Beitragsrückstand ausgeglichen ist
- zuständig: Künstlersozialkasse
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein