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Auflösung einer Ausgleichsvereinigung Prüfung

Bund 99107092029000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107092029000

Leistungsbezeichnung

Auflösung einer Ausgleichsvereinigung Prüfung

Leistungsbezeichnung II

Folgen der Auflösung einer in Zusammenarbeit mit der Künstlersozialkasse gegründeten Ausgleichsvereinigung

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ausgleichsvereinbarung (Synonym), Ausgleichsvereinigung (Synonym), Mitgliedschaft (Synonym), Berechnungsgröße (Synonym), Pauschale (Synonym), Austritt (Synonym), Verwaltungskosten (Synonym), Meldeverfahren (Synonym), Vereinbarung (Synonym), Mitglied (Synonym), befreiend (Synonym), pauschal (Synonym), Auflösung (Synonym), Vertrag (Synonym), abweichende (Synonym), Künstlersozialabgabe (Synonym), Ende (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Prüfung (29)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn sich die Ausgleichsvereinigung, in der Sie Mitglied sind, auflöst oder Sie die Ausgleichsvereinigung verlassen, müssen Sie Ihre Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK) wieder selbst wahrnehmen.

Volltext

Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt gegenüber der Künstlersozialkasse die Pflichten mehrerer Unternehmen. Insbesondere zahlt die Ausgleichsvereinbarung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen anstelle der Unternehmen.
Eine Ausgleichsvereinigung, in der Sie Mitglied sind, wird aufgelöst, wenn

  • die Ausgleichsvereinigung oder die KSK die Vereinbarung kündigen oder
  • durch Außerkrafttreten.

Wenn die Ausgleichsvereinigung aufgelöst ist oder Sie Ihre Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung beenden, nimmt sie Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der KSK nicht mehr wahr.
In diesem Fall meldet sich die KSK bei Ihnen. Sie teilt Ihnen mit, welche Verpflichtungen Sie wieder selbst wahrnehmen müssen:

  • Meldepflichten: Sie müssen die Summe, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben, jährlich mittels Vordruck an die KSK melden. Dies sind die abgabepflichtigen Entgelte.
  • Aufzeichnungspflichten: Sie müssen Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte führen, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben.  

Darüber hinaus können die KSK oder die Deutsche Rentenversicherung Ihre Meldungen wieder prüfen. Gegebenenfalls erheben sie als Ergebnis einer Prüfung Nachforderungen von Ihnen.
Ansprechpartner für alle Belange der Künstlersozialversicherung ist nicht mehr die Ausgleichsvereinigung sondern die KSK.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Die Ausgleichsvereinigung, deren Mitglied Sie sind, wird aufgelöst oder
  • Sie beenden die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Ausgleichsvereinigung informiert Sie über das Ende der Vereinbarung oder die Beendigung der Mitgliedschaft. Anschließend teilt Ihnen die Künstlersozialkasse das weitere Verfahren mit:

  • Sie erhalten ein Schreiben der KSK. Es informiert Sie darüber, dass
    • die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung endet und
    • die jährlichen Meldungen zukünftig wieder direkt durch Sie einzureichen sind.
  • Ende des ersten Jahres nach Beendigung der Ausgleichsvereinbarung: Die KSK übersendet Ihnen den Meldebogen für die abgabepflichtigen Entgelte.
  • Nach Meldung der abgabepflichtigen Entgelte erhalten Sie einen Bescheid von der KSK. Daraus hervor gehen die Höhe
    • der zu zahlenden Künstlersozialabgabe und
    • oder monatlichen Vorauszahlungen.
  • Es besteht die Möglichkeit, bis dahin freiwillige Vorauszahlungen unter Angabe der Abgabenummer zu leisten.

Bearbeitungsdauer

  • ungefähr 1 Monat

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe möglich.

Kurztext

  • Auflösung einer Ausgleichsvereinigung Prüfung
  • Folgen der Auflösung einer Ausgleichsvereinigung
  • Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung
  • zuständig: Künstlersozialkasse

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein