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Hilfsmittel von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Kostenübernahme

Bund 99157005147000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157005147000

Leistungsbezeichnung

Hilfsmittel von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Kostenübernahme

Leistungsbezeichnung II

Ersatz für beschädigte oder zerstörte Hilfsmittel beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ersatz zerstörter Hilfsmittel beantragen (Synonym), Kostenübernahme arbeitsbedingt beschädigte Brille (Synonym), Brille (Synonym), Beschädigung eines Hilfsmittels (Synonym), Prothese (Synonym), Verlust eines Hilfsmittels (Synonym), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Synonym), Kostenübernahme für beschädigtes Hilfsmittel (Synonym), Gehstock (Synonym), Kostenübernahme verlorenes Hilfsmittel (Synonym), Hörgerät (Synonym), Ersatz beschädigter Hilfsmittel beantragen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Kostenübernahme (147)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Ihre Brille, Prothese oder ein anderes Hilfsmittel bei einem Arbeitsunfall beschädigt wird, kommt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft dafür auf.

Volltext

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) versichert Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeitsunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Schaden.
Als Hilfsmittel gelten beispielsweise: 

  • Prothesen
  • orthopädisches Schuhwerk
  • Stützkorsette
  • Krankenfahrstühle
  • Gehstöcke
  • Brillen 
  • Hörgeräte. 

Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.

Wenn Ihr Hilfsmittel beschädigt ist, können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. 

Wenn das Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Das neue Hilfsmittel muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen. 

Das Ziel ist, dass Sie ihr Hilfsmittel wieder so nutzen können, als wäre der Arbeitsunfall nicht passiert ("Naturalrestitution"). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ersetzt den tatsächlich entstandenen Schaden.

Ein Ersatz für Luxusausführungen von Hilfsmitteln, die der Zierde und dem Schmuck des Betroffenen dienen, ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Rechnung des beschädigten oder verlorenen Hilfsmittels
  • Kostenvoranschlag für das neue Hilfsmittel
  • Rechnung des neuen Hilfsmittels beziehungsweise Reparaturrechnung
  • Anzeige des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber

Voraussetzungen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kommt für Ihr beschädigtes oder verlorenes Hilfsmittel unter folgenden Voraussetzungen auf:

  • Es gab einen Arbeitsunfall: 
    • ein von außen her auf den Menschen einwirkendes,
    • schädigendes,
    • zeitlich begrenztes Ereignis
    • während einer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit
  • Ihr Hilfsmittel wurde bei dem Arbeitsunfall beschädigt oder es ist dabei verloren gegangen.
    • Sie müssen Hilfsmittel nicht notwendigerweise benutzt haben. Zum Beispiel kann es sein, dass eine in der Brusttasche getragenen Lesebrille beim Unfall beschädigt wird.
    • Das Hilfsmittel muss jedoch bestimmungsgemäß am Körper getragen worden sein.
  • Es muss einen Nachweis über den Unfall geben 
    • zum Beispiel Unfallanzeige durch den Arbeitgeber

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für Reparatur oder Ersatz Ihres Hilfsmittels auf Antrag.

Stellen Sie den Antrag formlos per Post oder laden Sie die Unterlagen online über das SVLFG Portal hoch.

Antrag per Post:

  • Schicken Sie die die erforderlichen Unterlagen unter Angabe Ihrer Versichertennummer an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Antrag hochladen:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Melden Sie sich auf dem Serviceportal an.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen über die Postfachfunktion hoch und schicken Sie sie ab. 

Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie eine Rückmeldung über die Kostenübernahme oder -erstattung durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Hilfsmittel von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Kostenübernahme
  • Kostenübernahme für Reparatur bzw. Ersatz für Hilfsmittel bei Beschädigung oder Verlust durch Arbeitsunfall
    • gleichzeitiger Körperschaden ist keine Voraussetzung
  • Hilfsmittel: alles, was dem Ausgleich einer körperlichen Behinderung dient, z.B.: 
    • Hörgeräte
    • Brillen
    • Gehstöcke
    • Körperersatzstücke
    • orthopädisches Schuhwerk
    • Prothesen
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein