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Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Bund 99157022017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157022017000

Leistungsbezeichnung

Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Rente (Synonym), Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungen nach dem Tod (Synonym), Erneute Lebenspartnerschaft nichtig (Synonym), Abfindung Hinterbliebenenrente (Synonym), Leistungen bei Tod (Synonym), Hinterbliebenenleistung (Synonym), Aufhebung erneute Lebenspartnerschaft (Synonym), Auflösung erneute Ehe (Synonym), Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft (Synonym), Berufsgenossenschaft (Synonym), Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungen für eingetragene Lebenspartner (Synonym), Abfindung bei erster Wiederheirat (Synonym), Leistungen Witwen und Witwer (Synonym), Erneute Ehe nichtig (Synonym), SVLFG (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Auch wenn Sie im Zuge eine Wiederheirat eine Abfindung erhalten haben, können Sie erneut eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Annullierung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehungsweise können Sie dies dem Antragsformular entnehmen.

Voraussetzungen

  • Die erste Wiederheirat beziehungsweise die erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde aufgelöst, aufgehoben oder für nichtig erklärt

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Um erneut die Hinterbliebenenrente zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Teilen Sie der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Annullierung, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der ersten Wiederheirat beziehungsweise der ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
  • Sie reichen die entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag ein.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Antrag und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Wiederaufleben einer Rente für Witwen und Witwer oder eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
  • Auflösung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (erste Wiederheirat oder erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
  • Antrag notwendig
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein