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Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Übernahme

Bund 99157024068000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157024068000

Leistungsbezeichnung

Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Übernahme

Leistungsbezeichnung II

Übernahme von Reisekosten durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

SVLFG (Synonym), Kostenerstattung (Synonym), Sozialversicherung (Synonym), Wegeunfall (Synonym), Fahrkosten (Synonym), Unfallversicherung (Synonym), Berufskrankheit (Synonym), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Synonym), Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungsanspruch (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Unfallkasse (Synonym), Arbeitsunfall (Synonym), Reisekosten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Übernahme (68)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Sie hatten einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dann erstattet Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen damit verbundene Reisekosten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt für Sie als Versicherte oder Versicherter gegebenenfalls Reiskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstehen.

Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden können, gehören:

  • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
  • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
  • Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).

Ihre Belege können Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über: 

  • die Bezahlung und Höhe der Reisekosten wie Rechnungen oder Quittungen, oder 
  • die zurückgelegten Kilometer

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
  • Die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle
    • Wegeunfälle
    • Berufskrankheiten

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erstattung der Reisekosten nicht gesondert beantragen. Reichen Sie die Belege schriftlich, online oder persönlich ein. Die Kostenerstattung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) per Bescheid festgestellt.

Schriftlich:

  • Schicken Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an die SVLFG.
  • Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen an.

Online:

  • Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
  • Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
  • Sie können mithilfe der Formularoptionen einen Reisekostenantrag stellen.

Persönlich:

  • Geben Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.
  • Halten Sie Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen bereit.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat regionale Geschäfts- und Beratungsstellen, die in der Nähe Ihres Wohnortes als Ansprechpunkt liegen. Die für Sie zuständige Geschäfts- oder Beratungsstelle finden Sie in der Kontaktübersicht auf der Internetseite der SVLFG.

Bearbeitungsdauer

2 - 3 Woche(n)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Übernahme
  • Übernahme von Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)
  • Erstattung durch Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft möglich für Belege von:
    • Reise-, Fahrt- oder Sachkosten im Rahmen der medizinischen Behandlung oder
    • Maßnahmen der beruflichen/sozialen Wiedereingliederung bei anerkanntem Arbeits- oder Wegeunfall sowie einer Berufskrankheit
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt gegebenenfalls Kosten für:
    • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen
    • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (z.B. Taxi oder Krankentransport)
    • Reisekosten (z.B. Verpflegungs- und Übernachtungskosten)
  • Voraussetzungen:
    • Person ist bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
    • die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen, dazu zählen:
      • Arbeitsunfälle
      • Wegeunfälle
      • Berufskrankheiten
    • Nachweise, wie Rechnungen oder Quittungen, können erbracht werden:
      • über die Bezahlung und Höhe der Reisekosten
      • oder über die zurückgelegten Kilometer
  • Antrag ist nicht notwendig
  • Einreichung der Belege kann schriftlich, online und persönlich erfolgen
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden