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Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung

Bund 99157025080000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157025080000

Leistungsbezeichnung

Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Bestattungskosten (Synonym), Leistung bei Tod (Synonym), Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistung nach dem Tod (Synonym), SVLFG (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Sterbegeld (Synonym), Beerdigungskosten (Synonym), Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Sie haben die Bestattung einer Person bezahlt, die bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann erstattet Ihnen die landwirtschaftliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

Volltext

Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben,

  • die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft  unfallversichert war und
  • die infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle
    • Wegeunfälle und
    • Berufskrankheiten

Sie erhalten Sterbegeld auch dann, wenn zum Beispiel wegen Verschollenheit keine Bestattung stattgefunden hat. Dazu gehören:

  • Witwen oder Witwer,
  • Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • Enkel,
  • Geschwister,
  • frühere Ehegatten oder -frauen,
  • Verwandte der aufsteigenden Linie, also:
    • Eltern
    • Großeltern
    • Eltern von nichtehelichen Kindern
    • Adoptiveltern und
    • gegebenenfalls Ur-Großeltern

Aber auch Personen, die nicht zur Familie gehören, können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn sie die Bestattung bezahlt haben.
Die Höhe des Sterbegelds entspricht

  • für Hinterbliebene: einem Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Diese errechnet sich aus dem Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • für Personen, die nicht zur Familie gehören: den tatsächlichen Kosten der Bestattung und ist maximal so hoch wie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

Erforderliche Unterlagen

Als anspruchsberechtigte Personen, die aber keine Hinterbliebene oder Hinterbliebener ist:

  • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten, zum Beispiel Rechnung

Voraussetzungen

Damit Sie Sterbegeld erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Tod ist Folge eines Versicherungsfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also
    • eines Arbeitsunfalls,
    • eines Unfalls auf dem Arbeitsweg,
    • einer Berufskrankheit.
  • Sie haben die Bestattung bezahlt.
  • Sie sind Hinterbliebener oder Hinterbliebene.
  • Sie sind kein Hinterbliebener oder keine Hinterbliebene, haben aber die Bestattung bezahlt.

Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber kein Hinterbliebener und keine Hinterbliebene sind:

  • Es gibt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf das Sterbegeld.

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Sterbegeld nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft den Anspruch auf Sterbegeld von Amts wegen.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

in der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung
  • Sterbegeld für
    • Hinterbliebene und
    • andere Personen, die die Bestattung von unfallversicherten Personen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gezahlt haben
  • wird gezahlt bei Tod infolge eines Versicherungsfalles, auch wenn eine Bestattung, z. B. wegen Verschollenheit nicht stattfand
  • Sterbegeld wird denjenigen Hinterbliebenen gezahlt, die die Bestattung bezahlt haben; gegebenenfalls auch Personen, die nicht zur Familie gehören, aber die Bestattung bezahlt haben.
  • Hinterbliebene sind
    • Witwen bzw. Witwer,
    • Kinder,
    • Stiefkinder,
    • Pflegekinder,
    • Enkel,
    • Geschwister,
    • frühere Ehegatten und
    • Verwandte der aufsteigenden Linie.
  • Höhe beträgt
    • für Hinterbliebene: ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
    • für die Person, die die Bestattung gezahlt hat, wenn kein Hinterbliebener vorhanden ist: tatsächliche Höhe der Kosten der Bestattung, maximal bis zur Höhe des Sterbegeldes für Hinterbliebene
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein