Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternteil)

Bund 99157032017003 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157032017003

Leistungsbezeichnung

Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternteil)

Leistungsbezeichnung II

Elternrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Geldleistungen (Synonym), Leistungen nach dem Tod (Synonym), Leistungen Verwandte aufsteigender Linie (Synonym), Landwirtschaftliche Unfallversicherung (Synonym), Leistungen für Stief- Pflegeltern (Synonym), Leistungen für Eltern Versicherter (Synonym), SVLFG (Synonym), Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Synonym), Leistungen bei Tod (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

Verrichtungsdetail

Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternteil)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für

  • Eltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern

Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:

  • für einen Elternteil 20 Prozent,
  • für ein Elternpaar 30 Prozent,

des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

Erforderliche Unterlagen

Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:

  • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
  • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
  • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

Voraussetzungen

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

  • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
  • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

  • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
    • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
    • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
    • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
    • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
      • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
      • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
      • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
  • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen erbracht. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 6 Monate.

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht 

Kurztext

  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternrente)
  • Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Stief- oder Pflegeeltern) die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind oder wären
  • Bedingung:
    • Tod infolge eines Versicherungsfalls oder
    • Tod von Versicherten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % oder mehr infolge einer der gesetzlich bestimmten Berufskrankheiten und
      • und Tod in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Berufskrankheit
  • Rente wird als laufende Leistung gezahlt
  • Zahlung so lange wie die Hinterbliebenen vor dem Unfall gegen den Verstorbenen ohne den Versicherungsfall einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein