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Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Waisenrente

Bund 99157032017004 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157032017004

Leistungsbezeichnung

Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Waisenrente

Leistungsbezeichnung II

Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Leistungen für Halbwaisen (Synonym), Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungen nach dem Tod (Synonym), Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungen für Waisen (Synonym), SVLFG (Synonym), Leistungen für Vollwaisen (Synonym), Leistungen bei Tod (Synonym), Waisenrente (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

Verrichtungsdetail

Waisenrente

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich:

  • Sterbeurkunde des Elternteils,
  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
  • Bankverbindung
  • gegebenenfalls:
    • Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder Adoptionsnachweis
    • Schul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)
    • Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaise)
    • Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn schon vorhanden- sonst die Rentenversicherungsnummer
    • Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (wenn Arbeitsunfall mit direktem Tod)

Voraussetzungen

Sie erhalten die Waisenrente:

  • wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.
  • als:
    • leibliches Kind
    • Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden
    • Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
    • Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 19 bis höchstens 27 Jahre alt sind:

  • Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
  • Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
  • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
    • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
      • dem nächsten Ausbildungsabschnitten oder
      • der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
      • der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Waisenrente nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von Amts wegen fest:

  • Die LBG erfährt vom Tod Ihres Elternteils.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf die Waisenrente haben.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhalten Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate.

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.
  • Klage vor Sozialgericht

Kurztext

  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Waisenrente
  • Renten für Kinder von verstorbenen Versicherten
  • Berücksichtigung von leiblichen Kindern sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von Stiefkindern, Pflegekindern, Enkeln und Geschwistern
  • Rente wird als laufende Leistung gezahlt
  • Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bei Vorliegen weiterer Rahmenbedingungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Keine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente
  • bei Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfolgt eine Günstigerprüfung.
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein