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Berufskrankheit von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anspruchsfeststellung

Bund 99157035037000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157035037000

Leistungsbezeichnung

Berufskrankheit von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anspruchsfeststellung

Leistungsbezeichnung II

Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

BK-Verdachtsanzeige landwirtschaftliche Unfallversicherung (Synonym), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Synonym), BK-Meldung (Synonym), Landwirtschaftliche Unfallversicherung (Synonym), Berufliche Erkrankung (Synonym), Berufskrankheiten-Liste (Synonym), Berufskrankheit (Synonym), Berufskrankheiten-Anzeige (Synonym), BK-Verdachtsanzeige (Synonym), Arbeitsbedingte Erkrankung (Synonym), Anzeige einer Berufskrankheit (Synonym), Wie-Berufskrankheit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Feststellung (37)

SDG Informationsbereiche

  • Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Niederlassung oder Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.

Volltext

Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:

Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.

Für Versicherte:

Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.

Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,

  • die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und 
  • eine Verschlimmerung zu vermeiden. 

Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für 

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer, 
  • deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner 
  • sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn

  • sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
    • Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.  
  • und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Für Ärztinnen und Ärzte: 

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.

Für Versicherte:

  • Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
    • Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)
Nach Ihrer Mitteilung erhalten Sie weitere Informationen zum Berufskrankheitenverfahren.

Frist

Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:

  • unverzüglich

Für Versicherte:

  • Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Berufskrankheit von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anspruchsfeststellung
  • Versicherte können der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) den Verdacht auf eine Berufskrankheit melden 
  • anschließend Ermittlung und Prüfung der LBG: Ist berufliche Tätigkeit Ursache der Erkrankung? 
  • bei Anerkennung einer Berufskrankheit übernimmt die LBG alle erforderlichen Leistungen
  • Verdacht auf eine Berufskrankheit ist unverzüglich zu melden
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein