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Gesetzliche Unfallversicherung Anmeldung von Privathaushalten

Bund 99111025104003 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111025104003

Leistungsbezeichnung

Gesetzliche Unfallversicherung Anmeldung von Privathaushalten

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

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Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

von Privathaushalten

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung

Lagen Portalverbund

  • Personal einstellen (2030200)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Sie sind verpflichtet, alle in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und Ihre Unfallkasse bei Änderungen zu informieren.

Volltext

Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch unfallversichert. Private Haushalte werden durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zum Arbeitgeber.

Unter den Begriff Haushaltshilfe fallen unter anderem:

  • Reinigungskräfte,
  • Babysitter,
  • Küchenhilfen,
  • Gartenhilfen sowie
  • Kinder und Erwachsenenbetreuerinnen und -betreuer.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten tragen die Arbeitgebenden - also Sie als Haushaltsführende oder Haushaltsführender. Mit Zahlung des Beitrags sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von der Haftung befreit, falls Ihrem Hauspersonal in Ihrem Haushalt etwas zustößt. Die Haftung übernimmt dann die Unfallkasse. Diese ist Ihre Ansprechpartnerin bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten Ihres Hauspersonals.

Die Leistungen reichen gegebenenfalls von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente.

Als privater Arbeitgeber sind Sie kraft Gesetzes Mitglied der Unfallkasse. Für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn:

  • die Person, die Sie beschäftigen, mehr als 520,00 EUR monatlich von Ihnen erhält oder
  • die Person sowohl in Ihrem Privathaushalt als auch in Ihrem Büro, Ihrer Praxis oder Ihrem Gewerbebetrieb eingesetzt wird und
  • die Arbeit in Ihrem Privathaushalt überwiegt, also mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit beträgt.

Diese versicherungspflichtig Beschäftigten müssen Sie bei der Unfallkasse des Bundeslandes melden, in dem sich der Haushalt befindet.

Eine geringfügige Beschäftigung müssen Sie der Unfallkasse nicht melden. Dieser sogenannte Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst höchstens 520,00 EUR beträgt. Minijobs im Haushalt müssen Sie über das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie beschäftigen Personen in Ihrem privaten Haushalt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können eine Anmeldung oder Änderungsmitteilung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Haushalt online oder per Post einreichen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
Änderungen müssen Sie innerhalb von vier Wochen mitteilen.
Antragsfrist: 1 Woche(n)
bei Anmeldung

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Wiederspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Unfallkasse.

Kurztext

  • Unfallversicherung Anmeldung von Privathaushalten
  • Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert.
  • Beschäftigung ist vom Privathaushalt innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallkasse anzumelden.
  • Private Haushalte werden durch Beschäftigung von Personal zum Arbeitgeber.
  • Anmeldung:
    • bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis (Minijob bis 520,00 EUR) über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale
    • in allen anderen Fällen direkt bei den Unfallkassen
  • An, Abmeldung oder Änderungen online oder per Post
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 2 Wochen
  • zuständig: versicherungspflichtige Beschäftigung: Unfallkasse des Bundeslandes, in dem sich der Haushalt befindet

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja