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Abmeldung der Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Durchführung

Bund 99111030058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111030058000

Leistungsbezeichnung

Abmeldung der Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung beenden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Entsendung (Synonym), Antrag (Synonym), Europarecht (Synonym), Sozialversicherungsabkommen (Synonym), Ausstrahlung (Synonym), Arbeiten im Ausland (Synonym), Unfallschutz im Ausland (Synonym), Beendigung (Synonym), Tätigkeit im Ausland (Synonym), Ende Auslandstätigkeit melden (Synonym), Versicherungsschutz (Synonym), Auslandsversicherung beenden (Synonym), Ausland (Synonym), Auslandstätigkeit beenden (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Beenden (Synonym), Montage beenden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit im Ausland vorzeitig zurückkehren, müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dies der Unfallversicherung melden.

Volltext

Sofern Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland für Ihr Unternehmen tätig sind und aus dem Ausland zurückkehren, endet auch die Auslandsversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zeitpunkt der Rückkehr.

Endet die Auslandstätigkeit, ob vorzeitig oder zum bereits gemeldeten Zeitpunkt, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn melden.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Ihre Beschäftigen sind für die Dauer der vorübergehenden Auslandstätigkeit in der Auslandsversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
  • Der Auslandsaufenthalt Ihrer Beschäftigten endet.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können die Beendigung der Auslandsversicherung online oder per Post melden.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den OnlineDienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Abmeldung der Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Durchführung
  • Meldung nötig, wenn Auslandstätigkeit endet beziehungsweise bei vorzeitiger Rückkehr
  • Meldung für jede versicherte Person getrennt erforderlich
  • Versicherungsschutz endet nach vorübergehender Tätigkeit im Ausland
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 2 Wochen
  • Meldung online oder per Post
  • zuständig:
    • für gewerbliche Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für öffentliche Unternehmen: Unfallversicherung Bund und Bahn  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja