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Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung

Bund 99111047080000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111047080000

Leistungsbezeichnung

Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehegatten von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Unfallkasse (Synonym), Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Synonym), Leistungen nach Tod (Synonym), Feuerwehrunfallkasse (Synonym), Leistungen gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Leistungen frühere Ehegatten (Synonym), Leistungen eingetragene Lebenspartner (Synonym), Leistungen bei Tod (Synonym), Berufsgenossenschaft (Synonym), Hinterbliebenenleistung (Synonym), Rente (Synonym), Leistungen eingetragene Lebenspartnerinnen (Synonym), Geldleistungen gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Todesfall (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Nach dem Tod Ihrer früheren Lebens- oder Ehepartnerin beziehungsweise Ihres früheren Lebens- oder Ehepartners infolge eines Versicherungsfalles, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

Volltext

Wenn Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall, können Sie eine Rente erhalten. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Ein Rentenanspruch besteht dann, wenn Versicherte früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder -partnern während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet haben oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt bestand.

Sie müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse hierzu einen Antrag stellen.
Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person. Die monatliche Auszahlung beginnt 3 Monate nach dem Tod. Sie erhalten die Rente höchstens 21 Monate lang.

Sie erhalten die Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person, wenn Sie:

  • ein Kind erziehen,
  • älter als 47 Jahre alt sind oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf die Rente haben, zum Beispiel wenn die verstorbene Person mehrmals verheiratet und geschieden war. In einem solchen Fall teilt sich die Rente je nach der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person auf.

Wenn Sie ein Einkommen haben, verringert sich die Rente.

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC)
  • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
  • beglaubigte Scheidungs-, Auflösungs- oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • zur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen. Hier erfahren Sie, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie benötigen.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalles war (dazu gehören Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten),
  • Ihre frühere Ehe oder frühere eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
  • die verstorbene Person Ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat oder
  • Sie Anspruch auf Unterhalt hatten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monat(e)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch ein-legen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufs-genossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung
  • Rente für frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnerpartner von Versicherten, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist
  • Antragstellung erforderlich
  • Rentenanspruch, wenn Versicherte dem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder -partner während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet haben oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt bestand
  • Rente wird als laufende Leistung gezahlt
  • Einkommen, das mit der Leistung zusammentrifft, wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen hierauf angerechnet
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 3 Monate
  • Meldung online oder per Post
  • zuständig:
    • für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Ja