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Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen Genehmigung

Bund 99142029006000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142029006000

Leistungsbezeichnung

Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung der Einführung eines technischen Geschäftsplan bei einer regulierten Pensionskasse oder Genehmigung der Änderung eines technischen Geschäftsplans beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Versicherungsaufsicht (Synonym), regulierte Pensionskasse (Synonym), Technischer Geschäftsplan (Synonym), Versicherungsunternehmen (Synonym), Altersversorgung (Synonym), Pensionskasse (Synonym), Versicherungswesen (Synonym), Pension (Synonym), betriebliche Altersversorgung (Synonym), VVaG (Synonym), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Synonym), Geschäftsplan (Synonym), Versicherungsaufsichtsgesetz (Synonym), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Synonym), BaFin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Genehmigung (6)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Sie sind eine Pensionskasse und möchten einen technischen Geschäftsplan neu einführen oder ändern? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.

Volltext

Wenn Sie für Ihre Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen möchten oder einen technischen Geschäftsplan ändern möchten, müssen Sie dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen und genehmigen lassen. Erst dann darf der neue beziehungsweise geänderte technische Geschäftsplan in Kraft gesetzt werden.

Der technische Geschäftsplan enthält unter anderem Angaben zu

  • den Grundsätzen für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie
  • den verwendeten mathematischen Formeln und anderen Berechnungsgrundlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung der Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans
  • Neuer oder geänderter technischer Geschäftsplan

Voraussetzungen

  • Sie möchten bei Ihrer Pensionskasse einen technischen Geschäftsplan ändern, der bei seiner Einführung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden musste oder Sie möchten bei Ihrer regulierten Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen.
  • Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.

Kosten

Gebühr: 1.153€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Um elektronisch den Antrag auf Genehmigung der Neueinführung oder Änderung eines Geschäftsplans bei der BaFin zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Melde und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
    • Um für das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
    • Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem "Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht".
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie diese ab.
  • Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
  • Sie erhalten elektronisch oder postalisch einen Bescheid über Ihren Antrag.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monat(e)
Die BaFin bearbeitet Ihren Antrag in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Monaten.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Es gibt keine Frist. Die neuen oder geänderten technischen Geschäftspläne dürfen erst nach Genehmigung in Kraft gesetzt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Kurztext

  • Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen Genehmigung Regulierte Pensionskassen müssen sich die Einführung oder Änderung von technischen Geschäftsplänen genehmigen lassen
  • technische Geschäftspläne enthalten
    • Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen
    • mathematische Formeln und andere Berechnungsgrundlagen
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei unter Bundesaufsicht stehenden Pensionskassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein