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Veröffentlichung von Vermögensanlagen-Informationsblättern (inkl. Wiedereinreichungen) Gestattung

Bund 99142033056000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142033056000

Leistungsbezeichnung

Veröffentlichung von Vermögensanlagen-Informationsblättern (inkl. Wiedereinreichungen) Gestattung

Leistungsbezeichnung II

Veröffentlichung von Vermögensanlagen-Informationsblättern gestatten lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

VIB (Synonym), VermAnlG (Synonym), Vermögensanlagengesetz (Synonym), Prospektpflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gestattung (56)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Bevor Sie ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gestattet werden.

Volltext

Mit dem VIB gemäß §§ 2a, b, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für bestimmte Arten von Vermögensanlagen ein zugehöriges VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür ein VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erstellt haben. Dessen Veröffentlichung muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gestatten. Für den Mindestinhalt und den Aufbau existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im VermAnlG festgelegt sind.

Sie sind verpflichtet ein VIB zu veröffentlichen und dessen Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestatten zu lassen, wenn 

  • Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt (in diesem Fall reichen Sie das VIB im Rahmen des Antrags auf Billigung und Hinterlegung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts ein), oder
  • Ihr öffentliches Angebot von der gesetzlichen Prospektpflicht befreit ist (im Fall von Schwarmfinanzierung oder sozialen Projekten gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG).

Die BaFin prüft, ob das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass es vollständige und leicht verständliche Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Inhalte des VIB gem. §§ 2a, b, 13 VermAnlG der Wahrheit entsprechen. 
Sie können das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.
 

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Gestattungs- und Hinterlegungsverfahren ein:

  • Anschreiben (Vorlage online verfügbar)
  • gegebenenfalls Bevollmächtigung eines (anwaltlichen) Vertreters
  • Überkreuz-Checkliste für VIB (online verfügbar)
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG

Wenn Sie das VIB gemeinsam mit einem Verkaufsprospekt einreichen, gelten für Sie die Bestimmungen des Antragsverfahrens zur Hinterlegung eines Verkaufsprospekts. Das heißt, Sie müssen weitere Unterlagen einreichen. Informieren Sie sich dazu bitte auch auf der Webseite der BaFin.

Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.

Voraussetzungen

Der VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG entsprechen.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie das VIB zum Verkaufsprospekt im Rahmen des Billigungs- und Hinterlegungsverfahrens des Verkaufsprospekts ein.

Wenn Ihr Angebot von der Prospektpflicht befreit ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Reichen Sie das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.
  • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
  • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)" aus.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung das gestattungsfähige VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
  • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
  • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden. Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind und das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung des VIB.
  • Im Fall der Aktualisierung eines VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, erst dann darf die Aktualisierung veröffentlicht werden.
  • Wenn das eingereichte Dokument die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.

Bearbeitungsdauer

10 - 20 Tag(e)
Diese Bearbeitungsdauer gilt, wenn Ihr Angebot der Prospektpflicht unterliegt und Sie das VIB im Antragsverfahren auf Billigung und Hinterlegung des Verkaufsprospekts einreichen.
5 - 10 Tag(e)
Diese Bearbeitungsdauer gilt, wenn Sie von der Prospektpflicht befreit sind und nur das VIB gem. §§ 2a, b, 13 VermAnlG einreichen.

Frist

  • Sie sind verpflichtet, das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG mindestens 1 Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf einer InternetDienstleistungsplattform zu veröffentlichen. Das Gestattungs- und Hinterlegungsverfahren muss vor der Veröffentlichung des VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG abgeschlossen sein.
  • Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, informiert die BaFin Sie im Regelfall
    • innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG (das heißt bei Angeboten, die nicht der Prospektpflicht unterliegen) und
    • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des VIB zum Verkaufsprospekt (bei Angeboten, die der Prospektpflicht unterliegen)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Veröffentlichung von VermögensanlagenInformationsblättern ( inkl. Wiedereinreichungen) Gestattung
  • VermögensanlagenInformationsblätter gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG (VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG) müssen vor ihrer Veröffentlichung durch die BaFin gestattet werden
  • gestattet werden VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß dem VermAnlG entsprechen
  • es erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit und Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge; eine Einschätzung über Seriosität oder Wahrheitsgehalt der beabsichtigten öffentlichen Angebote findet hierbei nicht statt
  • Vermögensanlagen, bei denen ein sogenanntes BlindpoolModell vorgesehen ist, sind nicht zum öffentlichen Angebot in Deutschland zugelassen
  • haben sich während der Dauer es öffentlichen Angebots wesentliche Änderungen der Angaben im VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG ergeben, so bedingt dies die Pflicht zur Hinterlegung einer Aktualisierung des VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG
  • ein aktualisiertes VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG wird lediglich hinterlegt; zum Nachweis erhalten Sie hierzu eine Eingangsbestätigung erst dann darf die Aktualisierung des VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG veröffentlicht werden; eine Gestattung der Veröffentlichung des VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG erfolgt hierbei also nicht
  • die Pflicht zur Veröffentlichung von VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG gilt für:
    • öffentliche Angebote, die der Prospektpflicht unterliegen (in diesem Fall erfolgt die Einreichung im Verfahren zur Billigung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt) und
    • öffentliche Angebote, die von der Prospektpflicht befreit sind (Schwarmfinanzierung, soziale Projekte; §§ 2a, b,13 VermAnlG)
  • der Antrag auf Gestattung und Hinterlegung eines VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG und alle diesbezüglichen Dokumente können ausschließlich über die Melde und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) zur Prüfung eingereicht werden; gleiches gilt für etwaige Aktualisierungen zum VIB gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Referat WA 54

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein