Bescheinigung für Immobilien-Sondervermögen, inländ. Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen und geschlossene Publikums-AIF, für deren Rechnung die KVG Immobilien erwerben dürfen (Grundbuchamtbescheinigung) gemäß § 246 Abs. 2 KAGB und § 264 Abs. 2 KAGB Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
In einigen Fällen benötigen Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für ein Investmentvermögen, das Immobilien erworben hat, eine Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle zur Vorlage beim Grundbuchamt (Grundbuchamtbescheinigung).
Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Immobilien für
- Immobilien-Sondervermögen,
- inländische Spezial-Alternative Investmentfonds (Spezial-AIF) mit festen Anlagebedingungen und
- geschlossene Publikums-Alternative Investmentfonds (Publikums-AIF)
erwerben oder veräußern, müssen Sie die zuständige Verwahrstelle in das Grundbuch eintragen lassen beziehungsweise später deren Berechtigung zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachweisen.
Um gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können, dass die Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde, benötigen Sie eine Grundbuchamtbescheinigung. Diese können Sie bei der BaFin über das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) online beantragen.
Die Grundbuchamtbescheinigung können Sie formlos über das MVP Portal beantragen.
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
- Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
- Geben Sie in Ihrem Antrag den genauen Namen des Investmentvermögens und gegebenenfalls dessen vorherige Namensbezeichnungen sowie das für die Beaufsichtigung zuständige Referat an.
- Senden Sie den Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
- Sie erhalten die Bescheinigung als PDF-Datei nach Prüfung über das MVP Portal.
- Bescheinigung für Immobilien-Sondervermögen, inländ. Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen und geschlossene Publikums-AIF, für deren Rechnung die KVG Immobilien erwerben dürfen (Grundbuchamtbescheinigung) gemäß § 246 Abs. 2 KAGB und § 264 Abs. 2 KAGB Ausstellung
- Bei Erwerb oder Veräußerung von Immobilien für
- Immobilien-Sondervermögen,
- inländische Spezial-Alternative-Investmentfonds (Spezial-AIF) mit festen Anlagebedingungen und
- geschlossene Publikums-Alternative-Investmentfonds (Publikums-AIF)
sind Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verpflichtet, die zuständige Verwahrstelle in das Grundbuch eintragen zu lassen bzw. später deren Legitimation zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachzuweisen
- Bescheinigung:
- bestätigt gegenüber dem Grundbuchamt, dass es sich um eine genehmigte Verwahrstelle handelt,
- muss von der KVG schriftlich beantragt werden
- Beantragung der Bescheinigung über das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)