Vertriebsbescheinigung (§§ 312 Abs. 6 und 335 KAGB) Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Organismen gemeinsame Anlagen Wertpapieren (Synonym), Kapitalverwaltungsgesellschaft (Synonym), Vertriebsbescheinigung (Synonym), OGAW (Synonym), Alternative Investment Fund (Synonym), AIF (Synonym), alternative Investmentfonds (Synonym), EU-AIF (Synonym), KVG (Synonym), Publikums-AIF (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Vertrieb (Synonym), MVP Portal (Synonym), Investmentfonds (Synonym), Antrag (Synonym), Alternativer Investmentfonds (Synonym), EU-Verwaltungsgesellschaft (Synonym), BaFin (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
18.08.2023
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren- Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Alternative Investmentfonds Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie eine Vertriebsbescheinigung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen.
Die BaFin kann Ihnen als inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Diese bestätigt, dass Sie die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien einhalten, bezogen auf einen
- inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- inländischen alternative Investmentfonds (AIF).
- Sie verwalten inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder inländische Alternative Investmentfonds (AIF).
Gebühr:
205€
Für Sie entstehen Kosten in Höhe von EUR 205,00 (bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen).
- Formulieren Sie einen formlosen Antrag.
- Registrieren Sie sich auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal).
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im MVP Portal an.
- Senden Sie Ihren Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
- Sie erhalten die Vertriebsbescheinigung nach Prüfung.
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird.
- Vertriebsbescheinigung (§§ 312 Abs. 6 und 335 KAGB) Ausstellung
- Vertriebsbescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt
- Bestätigung, dass die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien eingehalten werden, bezogen auf einen
- inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- inländischen Alternative Investmentfonds (AIF)
- Antrag über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein