Übertragung der Verwaltung eines offenen inländischen Sondervermögens Genehmigung
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie benötigen eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), um die Verwaltung eines Investmentvermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Investmentvermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Investmentvermögen oder das Recht, dieses Investmentvermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Investmentvermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.
Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Investmentvermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, den Sie über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin einreichen.
Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG:
- Antrag der verwaltenden KVG oder
- Antrag der Verwahrstelle des Investmentvermögens, wenn diese von einer Abwicklung des Investmentvermögens absehen und das Investmentvermögen auf eine andere KVG übertragen will
Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG:
- Das Investmentvermögen steht im Eigentum der KVG.
- Das Investmentvermögen steht im Miteigentum der Anlegerinnen und Anleger, die KVG hat jedoch das Verwaltungs und Verfügungsrecht darüber.
- Die aufnehmende KVG verfügt über eine Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen.
Die Genehmigung, das Verwaltungsrecht für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG zu übertragen, müssen Sie vor Übertragung über das MVP Portal der BaFin beantragen:
- Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf dem MVP Portal an.
- Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf dem MVP Portal.
- Wählen Sie das Fachverfahren "Anzeigeverfahren KAGB - Fonds" aus.
- Beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
- Wählen Sie "Meldung einreichen" und füllen Sie online den Antrag auf Genehmigung der Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft aus.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie diese Dokumente ausschließlich elektronisch über das MVP Portal an die BaFin.
- Die BaFin prüft Ihren Antrag hinsichtlich des Vorliegens aller Übertragungsvoraussetzungen und erteilt Ihnen die Genehmigung über das MVP Portal in Form eines PDFDokuments, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Anschließend müssen Sie die Übertragung im Bundesanzeiger sowie im Jahres oder Halbjahresbericht sowie dem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Medium bekannt machen.
- Die Bekanntmachung dürfen Sie erst vornehmen, wenn Sie die Genehmigung der BaFin erhalten haben.
Die Bearbeitung einer Genehmigung zur Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft dauert höchstens 8 Wochen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Widerspruch:
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird.
- Übertragung der Verwaltung eines offenen inländischen Sondervermögens Genehmigung
- Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich für die Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Antrag auf Genehmigung bei BaFin erforderlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal)
- zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht