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Alkoholsteuer - Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung

Bund 99102117001003 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102117001003

Leistungsbezeichnung

Alkoholsteuer - Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum steuerfreien Verwenden von Alkohol beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Alkohol (Synonym), Lebensmittelaromen (Synonym), Branntweinsteuer (Synonym), Arzneimittel (Synonym), Steuerlager (Synonym), steuerfrei (Synonym), steuerfreie Verwendung (Synonym), Apotheken (Synonym), Alkoholerzeugnisse (Synonym), Vergällung (Synonym), Alkoholsteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

Verrichtungsdetail

zur steuerfreien Verwendung

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie Alkohol steuerfrei verwenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie Alkohol gewerblich verwenden und er nicht zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt wird, können Sie das in vielen Fällen steuerfrei tun. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkohol unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkohol oder Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Vor einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit erfüllt sind.

Zum Teil muss der Alkohol vergällt sein, um steuerfrei verwendet werden zu dürfen. Beim Vergällen werden dem Alkohol bestimmte Stoffe hinzugefügt, damit er nicht mehr trink- oder genießbar ist. Für die folgenden Zwecke können Sie Alkoholerzeugnisse auf Antrag steuerfrei verwenden:

  • zum Herstellen von Arzneimitteln, wenn Sie das nach den Arzneimittelrecht dürfen
  • unvergällt zum Herstellen von Essig
  • vergällt zum Herstellen von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
  • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
  • unvergällt zum Herstellen von Lebensmittel-Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke
  • unvergällt zum Herstellen von Pralinen mit einem Alkoholgehalt bis zu 8,5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm
  • unvergällt zum Herstellen von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm, nicht aber für Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Erforderliche Unterlagen

jeweils 2-fach:

  • Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740")
  • Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
  • bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:  
    • aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
    • Kopie der Gewerbeanmeldung oder
    • Kopie des Gesellschaftervertrags
  • bei Arzneimittelherstellern: Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungsberechtigung
  • bei Apotheken: Kopie der Betriebserlaubnis

Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Voraussetzungen

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Ihr voraussichtlicher Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen muss mindestens 25 Liter reinen Alkohols betragen.

Kosten

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Formular "Antrag - steuerfreie Verwendung" (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung" (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
  • Den im Antrag (Formular 2740) beantragten und vom Hauptzollamt ausgestellten Erlaubnisschein können Sie nun als Nachweis der Bezugsberechtigung verwenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Frist

Ihre Erlaubnis kann auf einen darauf vermerkten Zeitraum befristet werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

-    Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
-    Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Alkoholsteuer Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung
  • Berechtigung zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Alkohol für bestimmte Zwecke, z. B. Herstellung Arzneimittel oder Lebensmittelaroma
  • Zollverwaltung prüft vor Erlaubnis die steuerliche Zuverlässigkeit
  • schriftlicher Antrag nötig
  • zuständig: örtlich zuständiges Hauptzollamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein