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Nummern für Luftfunkstellen des mobilen Flug- und Flugnavigationsfunks (Ausstellung einer Aircraft Station Licence) Zuteilung

Bund 99109046069000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109046069000

Leistungsbezeichnung

Nummern für Luftfunkstellen des mobilen Flug- und Flugnavigationsfunks (Ausstellung einer Aircraft Station Licence) Zuteilung

Leistungsbezeichnung II

Rufzeichen für Luftfunkstellen (Aircraft Station Licence) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Aircraft Station Licence (Synonym), Nummernzuteilung (Synonym), Empfangsbevollmächtigter (Synonym), Luftfahrt (Synonym), Ballon (Synonym), Zuteilungsurkunde (Synonym), Flugfunk (Synonym), Luftfunkstelle (Synonym), Sprechfunk (Synonym), Rufzeichenzuteilung (Synonym), Nummernzuteilung Flugfunk (Synonym), Flugzeug (Synonym), Luftfahrzeug (Synonym), Flugnavigationsfunk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Zuteilung (69)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, teilt Ihnen die BNetzA das Rufzeichen mit der Aircraft Station Licence auf Antrag zu. Darüber hinaus müssen Sie Änderungen, zum Beispiel die Halteradresse oder der funktechnischen Ausrüstung, mitteilen.

Volltext

Zur Kommunikation und Navigation nutzen Flugzeuge und Ballons die Frequenzen des Flug- und Flugnavigationsfunks. Die Bundesnetzagentur verwaltet die entsprechenden Frequenzbereiche. Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, benötigen Sie ein Rufzeichen für die Luftfunkstelle Ihres Luftfahrzeuges.

Das Rufzeichen wird Ihnen auf Antrag in Form einer Aircraft Station Licence von der Bundesnetzagentur zugeteilt.

Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges mit Luftfunkstelle werden. Ein Luftfahrzeug ist zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Ballon.

Wenn Sie bereits eine Aircraft Station Licence haben und sich folgende Änderungen ergeben, müssen Sie einen Änderungsantrag stellen:

  • Änderungen an der Funkausrüstung des Luftfahrzeuges
  • Änderungen Ihres Namens
  • Änderungen der ladungsfähigen Anschrift
  • Änderungen des Empfangsbevollmächtigten im Inland

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls müssen Sie während des Antragsverfahrens Nachweise darüber erbringen, dass Ihre Funkgeräte zugelassen sind, beziehungsweise dass die Funkausrüstung bestimmten technischen Standards entspricht.

Voraussetzungen

  • Sie werden Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges und Ihr Name, Ihre ladungsfähige Anschrift hat sich geändert oder Sie haben Änderungen an der Funkausrüstung vorgenommen.
  • Die oder der Empfangsbevollmächtigte im Inland hat sich geändert.

Kosten

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA - BNetzAB-GebV) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn Sie eine Frequenzzuteilung zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung erhalten haben, müssen Sie neben der einmaligen Zuteilungsgebühr jährliche Beiträge entrichten. Deren Höhe bemisst sich u.a. nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBei-trV) in der jeweils geltenden Fassung.

Verfahrensablauf

Onlineverfahren:

  • Den Zugang zum Formular der gewählten Leistung erhalten Sie über den gewählten Account (Nutzerkonto Bund / Elster-Organisationskonto) des Bundesportals.
  • Füllen Sie das Formular online aus.
  • Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
  • Übermitteln Sie den Antrag.
  • Sie erhalten die Aircraft Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung über den Postkorb Ihres Accounts zum Download, wenn Sie diese Möglichkeit im Antragsformular ausgewählt haben.
  • Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt über das Nutzerkonto Bund zum Download zur Verfügung gestellt.

Postalisch/per E-Mail:

  • Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden Sie die Antragsformulare zur Rufzeichenzuteilung für ein Luftfahrzeug. Diese können Sie für Neu und Änderungsanträge und zur Abwicklung einer Rechtsnachfolge gleichermaßen nutzen.
  • Füllen Sie das Formular aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
  • Fügen Sie dem Formular die geforderten Nachweise hinzu.
  • Senden Sie Ihre Antragsunterlagen als Scan via E-Mail, per Fax oder per Post an die zuständige Stelle der Bundesnetzagentur.
  • Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen oder Ihrer beziehungsweise Ihrem Empfangsbevollmächtigten die Aircraft Station Licence und der Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post zugesendet.
  • Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt postalisch zugestellt.

Bearbeitungsdauer

4 Stunden bis 6 Wochen

Frist

Es gibt für Sie keine Fristen.

Hinweise

Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für Luftfunkstellen und mobile Flugnavigationsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.

Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Aircraft Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Luftfunkstelle vornehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie der Zuteilungsurkunde bzw. dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • verwaltungsrechtliche Klage 

Kurztext

  • Nummernzuteilung für Luftfunkstellen des mobilen Flug- und Flugnavigationsfunks (Ausstellung einer Aircraft Station Licence) Zuteilung
  • für Teilnahme am Flugfunk ist eine Nummernzuteilung erforderlich
  • Zuteilung erfolgt durch die Bundesnetzagentur
  • Nummernzuteilung erfolgt in Form einer Aircraft Station Licence
  • Antrag muss erfolgen, wenn:
    • es sich um eine Erstausstellung der Zuteilung handelt,
    • die Parameter (z.B. Änderung der Anschrift oder der Funkausrüstung) einer bestehenden Zuteilung geändert werden sollen oder
    • eine Rechtsnachfolge stattfand
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden