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Nummern für Schiffsfunkstellen des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks (Ausstellung einer Schiffsstation Licence) Zuteilung

Bund 99109047069000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109047069000

Leistungsbezeichnung

Nummern für Schiffsfunkstellen des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks (Ausstellung einer Schiffsstation Licence) Zuteilung

Leistungsbezeichnung II

Nummernzuteilung für die Sport- oder Berufsschifffahrt (Ship Station Licence) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Gebühren (Synonym), Binnenschifffahrtsfunk (Synonym), Sportschifffahrt (Synonym), Schiffsfunk (Synonym), Abrechnungskennung (Synonym), Seefunk (Synonym), MMSI (Synonym), ATIS (Synonym), EPIRB (Synonym), Funkgeräte (Synonym), Beiträge (Synonym), DSC (Synonym), Rufzeichen (Synonym), Schiffseigner (Synonym), Berufsschifffahrt (Synonym), Zuteilung (Synonym), Genehmigung beantragen (Synonym), AAIC (Synonym), Unterscheidungssignal (Synonym), Nummernzuteilung (Synonym), Nummernzuteilung beantragen (Synonym), Eignergemeinschaften (Synonym), Ship Station Licence (Synonym), VHF (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Zuteilung (69)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.

Volltext

Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich. Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt.

Bei einem Neuantrag müssen Sie alle erforderlichen Angaben im Antrag angeben und die nötigen Belege dem Antrag anhängen.
 
Bei folgenden Änderungen müssen Sie eine Änderung der Ship Station Licence beantragen:

  • Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
  • Anschrift
  • Name des Schiffs
  • Art des Schiffs
  • Art und Anzahl der Funkanlagen
  • Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)

Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, müssen Sie melden. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.

Sofern Sie die Nummern nicht mehr benötigen, müssen alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaberinnen und Zuteilungsinhaber die Rückgabe erklären. Das ist unter anderem bei einer Eignergemeinschaft der Fall.

Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür müssen Sie eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Neuantrag:

  • wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugs
  • bei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis

Änderungsantrag:

  • Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung

Rückgabe von Nummern:

  • Zuteilungsurkunde im Original

Übertragung:

  • Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes

Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.

Voraussetzungen

Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.

Deutsche Schiffe sind solche, die

  • nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind,
  • mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht,
  • im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.

Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Kosten

Gebühren:

Die Nummernzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV) in der jeweils geltenden Fassung.

Beiträge:

Daneben hat die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Nummernzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten.
Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.

Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände / Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Nummernzuteilung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag über das Bundesportal verwaltung.bund.de auf.
  • Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Um auf das Formular zugreifen zu können, müssen Sie Ihre Identität nachweisen (BundID-Konto / ELSTER-Organisationskonto).
  • Füllen Sie das Formular online aus.
  • Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
  • Übermitteln Sie den Antrag.
  • Alternativ können Sie den Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post versenden.
  • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung via Briefpost.
  • Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt per Briefpost versendet.

Wenn Sie die Nummernzuteilung schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen wollen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie das Formular herunter.
  • Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur.
  • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung postalisch nach erfolgreicher Prüfung.

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Woche(n)

Frist

Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht. 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Kurztext

  • Nummern für Schiffsfunkstellen des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks (Ausstellung einer Schiffsstation Licence) Zuteilung
  • für die Nutzung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks ist eine Zuteilung notwendig
  • Zuteilung erfolgt durch die Bundesnetzagentur
  • zur Abwicklung von Sprechfunk muss in jedem Fall ein Rufzeichen beantragt werden
  • für den Betrieb eines Seenotfunksenders (z.B. einer Notfunkbake (EPIRB)) ist eine Nummernzuteilung erforderlich
  • die Nummernzuteilung erfolgt in Form einer Ship Station Licence (Zuteilungsurkunde)
  • antragspflichtig bei der Bundesnetzagentur sind:
    • Neuantrag einer Ship Station Licence
    • Änderungen, die Angaben der Ship Station Licence betreffen (z.B. Anschrift der Zuteilungsnehmerin oder des Zuteilungsnehmers, Änderung der Funkausrüstung)
    • Übertragung der Ship Station Licence auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger (z.B. bei Verkauf)
    • Rückgabe der Ship Station Licence
  • zuständig: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 224

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden