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Hilfeleistung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union

Bund 99154003000000 Typ 11

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154003000000

Leistungsbezeichnung

Hilfeleistung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union

Leistungsbezeichnung II

Reisemobilität bei Behinderungen

Leistungstypisierung

Typ 11

Begriffe im Kontext

eingeschränkte Mobilität (Synonym), Reisemobilität (Synonym), EU-Parkausweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG allgemeine Rechte und Pflichten (154)

SDG Informationsbereiche

  • Hilfeleistung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union

Lagen Portalverbund

  • Reisen (1120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Your Europe Portal (Europäische Kommission)

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wussten Sie, dass Sie mit eingeschränkter Mobilität aufgrund einer Behinderung eventuell Anspruch auf einen EU-Parkausweis haben?

Volltext

Reisemobilität mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben bestimmte garantierte Rechte, darunter das Recht auf kostenlose Hilfeleistungen bei Reisen per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff. Wussten Sie, dass Sie mit eingeschränkter Mobilität aufgrund einer Behinderung eventuell Anspruch auf einen EU-Parkausweis haben?

EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen 

Geltende Bestimmungen

Auf Straßen und Parkplätzen sowie in Parkhäusern sind die mit einem Rollstuhl-Symbol gekennzeichneten Parkplätze Menschen mit Behinderungen vorbehalten. Parken Sie nicht auf Parkplätzen, die mit einem Namen, einem Fahrzeugkennzeichen oder einer Parkkartennummer versehen sind, diese sind für andere Menschen mit Behinderungen reserviert.

Parken auf Straßen

  • Sie können bis zu drei Stunden lang in Halteverbotszonen parken. Dabei müssen Sie Ihre Ankunftszeit anhand einer Parkscheibe anzeigen.
  • Sie dürfen auf Straßen oder in Parkzonen mit zeitlich befristeter Parkerlaubnis die zugelassene Zeit überschreiten.
  • Sie dürfen kostenlos und zeitlich unbefristet auf Parkplätzen oder Straßen parken, wo anhand von Parkautomaten oder Parkuhren Gebühren zu entrichten sind und die Parkzeit begrenzt ist.
  • Sie dürfen bis zu drei Stunden in Anwohnerparkbereichen parken.
  • Sofern Sie nicht den Verkehrsfluss behindern, dürfen Sie außerhalb der Markierungen oder in verkehrsberuhigten Zonen parken.
  • Parken Sie nur dann in Fußgängerzonen, wenn dies dort ausdrücklich zugelassen ist. Während der angegebenen Zeiträume dürfen Sie zum Be- und Entladen in Fußgängerzonen parken - informieren Sie sich vor Ort.

Hinweis: Diese Sondervorschriften gelten nur dann, wenn in der Nähe keine anderen Parkmöglichkeiten angegeben werden. Sie dürfen nicht länger als 24 Stunden parken.

Parken auf Parkplätzen

Die Vorschriften für Parkplätze können voneinander abweichen. Beachten Sie die Parkhinweise oder fragen Sie einen Parkplatzwächter.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Das Your Europe Portal liefert umfassende Informationen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.

Weitere Informationen

Rechte für Reisende mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden