Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Inhalt
Begriffe im Kontext
EU-Mitgliedstaat (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Meldepflicht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.12.2022
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)