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Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Bund 99154024000000 Typ 11

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154024000000

Leistungsbezeichnung

Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Leistungsbezeichnung II

Einbürgerungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats

Leistungstypisierung

Typ 11

Begriffe im Kontext

Aufenthaltszeit (Synonym), Einbürgerungsleitfaden (Synonym), Einbürgerungsantrag (Synonym), Staatsangehörigkeitsgesetz (Synonym), Einbürgerungsgebühr (Synonym), Einbürgerung (Synonym), Einbürgerungsverfahren (Synonym), Einbürgerungsbewerber (Synonym), Einbürgerungsanspruch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG allgemeine Rechte und Pflichten (154)

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)
  • Auswanderung (1120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Handlungsgrundlage

Maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuell geltenden Fassung.

Teaser

Hier finden Sie Informationen über Einbürgerungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates

Volltext

Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Es besteht nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen 
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 EUR;  für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden: 51 EUR.

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Aufenthaltszeit auf 7 Jahre. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 6 Jahre möglich, beispielsweise beim Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen, die auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder höher liegen, sowie beim Nachweis von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement.

Einbürgerungsbewerber aus einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre EU-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und bedingt, dass im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann gemäß § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Zuständige Stelle für eine Auslandseinbürgerung ist das Bundesverwaltungsamt. Anträge sind in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuell geltenden Fassung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden