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Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms

Bund 99154029000000 Typ 11

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154029000000

Leistungsbezeichnung

Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms

Leistungsbezeichnung II

Forschungsarbeiten in einem anderen Mitgliedstaat

Leistungstypisierung

Typ 11

Begriffe im Kontext

Langfristige Mobilität (Synonym), Kurzfristige Mobilität (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Mitteilungsverfahren (Synonym), Aufenthaltsgesetz (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Deutsches Aufenthaltsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG allgemeine Rechte und Pflichten (154)

SDG Informationsbereiche

  • Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)
  • Weiterbildung (1040100)
  • Auslandsaufenthalt (1120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.12.2022

Fachlich freigegeben durch

EURAXESS Deutschland/ Nationale Koordinierungsstelle / Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)

Teaser

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat Forschungsarbeiten durchführen möchten, bekommen Sie hier weitere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten während Ihrer Arbeit im Ausland.

Volltext

Kurzfristige Mobilität (bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen)

Der §18e des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die kurzfristige Mobilität von Forschenden, die einen von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzen. In diesen Fällen ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich. Dies gilt für Aufenthalte bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen.

Es ist ein Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vorgesehen, welches vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird. Die Mitteilung muss vor der Einreise vollständig eingegangen sein.

Langfristige Mobilität (180 Tage bis ein Jahr)

In Fällen, in denen Forschende bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu Zwecken der Forschung besitzen, der im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt wurde, und sie einen Teil ihres Forschungsvorhabens in Deutschland für die Dauer von mehr als 180 Tagen und höchstens einem Jahr - sog. langfristige Mobilität von Forschern - durchführen möchten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §18f AufenthG in Betracht.

Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG kann sowohl bei der zuständigen Ausländerbehörde als auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Wird der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, nimmt dieses den Antrag entgegen und leitet ihn an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

Neben dem Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates, der für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie ausgestellt wird, müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:

  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz
  • Aufnahmevereinbarung 
  • Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung 
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive eines Krankenversicherungsnachweises.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

EURAXESS Deutschland/ Nationale Koordinierungsstelle / Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)/ E-Mail: info@euraxess.de

Formulare

nicht vorhanden