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03. Produktinformationsstellen für das Bauwesen

Bund 99155003000000 Typ 12

Inhalt

Leistungsschlüssel

99155003000000

Leistungsbezeichnung

03. Produktinformationsstellen für das Bauwesen

Leistungsbezeichnung II

Produktinformationsstellen für das Bauwesen

Leistungstypisierung

Typ 12

Begriffe im Kontext

gegenseitige Anerkennung (Synonym), Vermarktung (Synonym), Verwendung (Synonym), Hersteller (Synonym), Bewertung (Synonym), CE-Kennzeichnung (Synonym), Händler (Synonym), Marktzugang (Synonym), Technische Spezifikation (Synonym), Konformität (Synonym), Bauprodukt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG Hilfs- und Problemlösungsdienste (155)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse
  • Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte
  • Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen
  • Erlangung der CE-Kennzeichnung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Produktinformationsstelle für das Bauwesen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Gemäß der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) wurden in allen EU-Ländern Produktinformationsstellen für das Bauwesen eingerichtet. Das hilft Unternehmen und Bürgern zu verstehen, welche Regeln dort gelten, wo sie ihre Baupropdukte verkaufen möchten. 

Volltext

Bei der Produktinformationsstelle für das Bauwesen erhalten Sie Informationen rund um die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland sowie über die einschlägigen technischen Regeln zur Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken.

Hier können Sie sich auch zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 in Deutschland informieren. Sie finden Links zu den Kontaktdaten der bei der Europäischen Kommission benannten, unabhängigen Prüflabore und Zertifizierungsstellen: sogenannte notifizierte Stellen für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP, Assessment and Verification of Constancy of Performance).

Außerdem bieten wir Informationen, wie die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU mit Bezug auf Bauprodukte in Deutschland umgesetzt und durchgeführt werden (VO EU 2019/1020).

Im Rahmen der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) wurden europaweit Produktinformationsstellen für das Bauwesen (Product Contact Points for Construction) eingerichtet, damit sich Unternehmen und Bürger zügig ein Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat verschaffen können, in dem sie ihr Bauprodukt vermarkten möchten.

Wir informieren Sie über nationale Bestimmungen, die für Sie als Wirtschaftsakteur im Bauwesen in Deutschland zu beachten sind.

HINWEIS: Hier finden Sie die Informationen auch in leichter Sprache.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

15 Arbeitstage

Frist

keine

Hinweise

Verfügbare Sprachen: Deutsch und Englisch

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden