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Recycling und Abfallentsorgung

Bund 99154078000000 Typ 11

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154078000000

Leistungsbezeichnung

Recycling und Abfallentsorgung

Leistungsbezeichnung II

Recycling und Abfallentsorgung

Leistungstypisierung

Typ 11

Begriffe im Kontext

Abfallrecycling (Synonym), WEEE-Richtlinie (Synonym), Sortier- und Recyclingquote (Synonym), Sonderabfälle (Synonym), Gewerbeabfälle (Synonym), umweltgerechte Entsorgung (Synonym), Bau- und Abbruchabfällen (Synonym), Gewerbeabfallverordnung (Synonym), Kreislaufwirtschaftsgesetz (Synonym), Abfallmanagement (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG allgemeine Rechte und Pflichten (154)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Teaser

Hier finden Sie Informationen zu Anforderungen und Bedingungen beim Umgang mit Abfällen, die aus beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten stammen.

Volltext

Bedingungen für die Behandlung verschiedener Arten von Abfällen und Sonderabfällen, die aus beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten stammen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der 5-stufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen. Sie bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies ist u.a. mit der 2017 novellierten  Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geschehen.

Die GewAbfV regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden zehn Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss. Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist. Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

Der Vollzug der GewAbfV liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.

Elektro- und Elektronikschrott

EU-rechtliche Grundlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) ist die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die sogenannte WEEE-Richtlinie. Die WEEE-Richtlinie wurde national durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt.

Die WEEE-Richtlinie legt Vorgaben für die Entsorgung von EAG fest. Grundlegendes Prinzip ist hierbei die Produktverantwortung der Hersteller. Danach tragen die Hersteller die abfallwirtschaftliche Verantwortung für ihre Produkte während der gesamten Lebensdauer.

Es ist unter anderem sicherzustellen, dass:

  • herstellende Unternehmen von Elektro- und Elektronikgeräten für die Behandlung und Verwertung der gesammelten beziehungsweise zurückgenommenen EAG sorgen
  • herstellende Unternehmen, wenn sie ein neues Gerät auf den Markt bringen, die Garantie für die Finanzierung der späteren umweltgerechten Entsorgung übernehmen
  • Vertreibende unter bestimmten Bedingungen EAG aus privaten Haushalten zurücknehmen
  • Hersteller und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen als auch die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten zu unterrichten
  • die in der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling beziehungsweise die Verwertung erfüllt werden

EAG sind nach den Vorgaben der Richtlinie getrennt vom Restmüll zu sammeln. Dabei muss für private Verbraucherinnen und Verbraucher die Rückgabe der Altgeräte kostenlos sein. Entsprechende Sammelsysteme müssen orientiert an der Bevölkerungsdichte eingerichtet werden. Die Rücknahmepflicht für Vertreibende kann sich sowohl an Vertreiber mit einer bestimmten Verkaufsfläche für Elektrogeräte als auch an bestimmte Lebensmittelvertreiber richten. Herstellende Unternehmen haben besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten. So sind zum Beispiel alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Bei der Abgabe des Gerätes sind die Verbraucherinnen über die Bedeutung des Symbols zu informieren. Daneben regelt die Richtlinie technische Anforderungen an die Lagerung und Behandlung von Altgeräten und gibt hierfür Mindestanforderungen vor. Die Vorgaben an die Behandlung der gesammelten Geräte richten sich nach der Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden