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Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Bund 99154080000000 Typ 11

Inhalt

Leistungsschlüssel

99154080000000

Leistungsbezeichnung

Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Leistungsbezeichnung II

Grenzüberschreitende Tätigkeiten (Erbringung von Dienstleistungen) melden

Leistungstypisierung

Typ 11

Begriffe im Kontext

Niederlassungserfordernis (Synonym), Europäische Dienstleistungsrichtlinie (Synonym), Reglementierte Berufe (Synonym), Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Synonym), Staatliche Qualifikationsvorgaben (Synonym), Nicht reglementierte Berufe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

SDG allgemeine Rechte und Pflichten (154)

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Einheitlicher Ansprechpartner

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie grenzüberschreitende Dienstleistungen für reglementierte und nicht reglementierte Berufe erbringen möchten, finden Sie hier wichtige Informationen zu landesspezifischen Anforderungen.

Volltext

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Wenn Sie ein registriertes Dienstleistungsunternehmen in dem Land führen, in dem Sie leben, beispielsweise als Architekt oder Reiseführer, können Sie diese Dienstleistungen in einem anderen EU-Land anbieten, ohne dort ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung gründen zu müssen, sogenannt grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.

Dies kann nützlich sein, wenn Sie beabsichtigen,

  •  die Dienstleistung dort nur vorübergehend zu erbringen,
  •  die Dienstleistung nur für einen bestimmten dort ansässigen Kunden zu erbringen oder
  •  den Markt zu erkunden, bevor Sie Ihr Unternehmen dorthin erweitern.

Grundsätzlich sollte es für Sie möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne alle dort geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften, wie zum Beispiel die vorherige Beantragung einer Gewerbeerlaubnis, einhalten zu müssen. Wenn Ihnen landesspezifische Anforderungen auferlegt werden, muss dies durch die zuständige Behörde stichhaltig begründet werden.

Ob Sie vor der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit Genehmigungen und Erlaubnisse einholen müssen, hängt insbesondere davon ab, ob Sie in einem reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf tätig sind.

Reglementierte Berufe

Wenn Sie in einem reglementierten Beruf beispielsweise in Berlin arbeiten möchten, zum Beispiel als Meister beziehungsweise Meisterin im Handwerk, haben Sie die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen bereits in Ihrem Heimatland erworben und können dies belegen. Sie brauchen keine Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, sondern ihre Tätigkeit lediglich bei derjenigen Behörde anzeigen, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Welche Behörde dies ist, richtet sich nach dem Ort, in dem Sie Ihre Dienstleistung anbieten möchten.

Nicht reglementierte Berufe

Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an keine bestimmten staatlichen Qualifikationsvorgaben geknüpft. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.

Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind, zum Beispiel das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiel. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig zu sein, sind Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich.

Niederlassungserfordernis

Abhängig davon, wie oft, wie lange und wie regelmäßig Sie Dienstleistungen erbringen möchten, ist im Einzelfall eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht möglich, sondern es muss vor Ort ein neues Unternehmen oder Niederlassung gegründet werden.

Eine Niederlassung können Sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen gründen wie Inländer.

Zuständig ist das Gewerbeamt oder die Handelskammer des Ortes der Dienstleistungserbringung.

Kontaktangaben werden vom Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden