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Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Erteilung

Bund 99118030001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118030001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Lebensmittelsicherheit (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Lebensmittel (Synonym), Zulassung von Ausnahmen (Synonym), Behandeln (Synonym), Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Synonym), Notration (Synonym), Herstellen (Synonym), Inverkehrbringen (Synonym), LFGB (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Wenn Sie in Deutschland Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen möchten, die von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, können Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Ihr Lebensmittel weicht von den hiesigen Rechtsvorschriften ab? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um es dennoch in Deutschland herstellen, behandeln und in Verkehr bringen zu können.

Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses entscheidet einvernehmlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Ausnahmen.

Ihrem Antrag müssen Sie aussagekräftige Unterlagen beifügen, mit denen Sie nachweisen, dass Ihr Erzeugnis gesundheitlich unbedenklich ist. Nur für solche Erzeugnisse können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für die Prüfung bezieht das BVL das Bundesinstitut für Risikobewertung und gegebenenfalls weitere Behörden ein.

Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Daher muss für jedes Erzeugnis eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegen.

Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils für höchstens 3 Jahre erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen. Auch für eine Erweiterung oder Änderung der erteilten Ausnahme müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben sowie die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
  • Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
  • Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
  • bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
  • falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht
  • Bei einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Bestrahlung eines Lebensmittels:
    • Gerät (Hersteller, Gerätebezeichnung)
    • beteiligte Unternehmen
    • Wellenlänge über den Anwendungszeitraum (in nm)
    • Intensität der Strahlen beziehungsweise Bestrahlungszeit der Erzeugnisse
    • Abstand zwischen Bestrahlungsquelle und Lebensmittel
    • angewendete Strahlendosis
    • technische Spezifikation, Nachweise zur Gewährleistung konstanter Wellenlängen über den Anwendungszeitraum sowie die Einhaltung der Vorschriften für die angewendete Strahlendosis für das angegebene Gerät

Voraussetzungen

  • Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.

Kosten

Gebühr: 630€ - 15.800€
Kosten für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Kosten sind vom Arbeitsaufwand abhängig.
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Abgabe: 570€ - 4.800€
Kosten für die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung.
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Gebühr: 610€ - 6.000€
Kosten für die Änderung der Ausnahmegenehmigung.
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Gebühr: 610€ - 4.700€
Kosten für die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung.
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Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.

Ausnahmegenehmigung per E-Mail oder Post beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

3 - 12 Monat(e)
Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Erteilung Lebensmittel, die von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, können mit Ausnahmegenehmigung in Deutschland hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden
  • Ausnahmegenehmigung ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu beantragen
  • erforderliche Unterlagen:
    • insbesondere Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses
  • Gebühren für die
    • erstmalige Erteilung: 630,00 EUR bis 15.800,00 EUR
    • Verlängerung: 610,00 EUR bis 4.700,00 EUR
    • für die Änderung: 610,00 EUR bis 6.000,00 EUR
    • für die Erweiterung: 570,00 EUR bis 4.800,00 EUR
  • Bearbeitungsdauer: in der Regel 3 Monate bis 12 Monate, nach Vorliegen des vollständigen Antrags
  • Anträge können gestellt werden:
    • online über das Bundesportal
    • per E-Mail oder per Post
  • Ausnahmegenehmigung sind in der Regel befristet und können maximal 3 Mal verlängert werden
  • für Verlängerung, Änderung und Erweiterung einer bereits erteilten Ausnahmegenehmigung ist ein erneuter Antrag zu stellen
  • zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden