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Genehmigung eines Zusatzstoffs Erteilung

Bund 99093036001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093036001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung eines Zusatzstoffs Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Zusatzstoffe in Pflanzenschutzmitteln genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Inverkehrbringen (Synonym), Risikobewertung (Synonym), Pflanzenschutzmittel (Synonym), Zusatzstoff (Synonym), Genehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Teaser

Neue Zusatzstoffe in Pflanzenschutzmitteln müssen Sie als Hersteller durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüfen und genehmigen lassen.

Volltext

Zusatzstoffe in Pflanzenschutzmitteln verstärken zum Beispiel deren pestizide Wirkung. Außerdem werden sie beispielsweise in Tankmischungen mit Pflanzenschutzmitteln angewendet, um die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern oder die Schaumbildung zu vermindern. 

Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt haben. 
Wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln einen neuen Zusatzstoff verwenden und vermarkten wollen, müssen Sie diesen deshalb vorher durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) prüfen und genehmigen lassen. 
Das BVL trifft die Entscheidung in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Umweltbundesamt sowie dem Julius Kühn-Institut.

Die Genehmigung erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zusatzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im Bundesanzeiger oder im Bundesanzeiger online öffentlich bekannt.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Formulierung des Zusatzstoffes (Anlage 1)
  • Verwendungszweck, vorgesehener Anwendungsbereich und vorgesehen Kulturen, Aufwandmenge (Anlage 2)
  • Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Beistoffe
  • Sicherheitsdatenblätter des Zusatzstoffes
  • Entwurf der Gebrauchsanleitung
  • gegebenenfalls erforderliche weitere Studien, zum Beispiel für die Anwendung mit Insektiziden, toxikologische Studien, die im Sicherheitsdatenblatt des Zusatzstoffes zitiert werden.

Voraussetzungen

Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt haben.

Kosten

Die Genehmigung kostet Sie EUR 1.500 bis EUR 6.200.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag beim BVL stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Öffnen Sie die Internetseite des BVL und laden Sie den "Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes gemäß § 42 PflSchG" herunter. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zum Antragsformblatt.
  • Füllen Sie den Antrag am Computer aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn postalisch oder per E-Mail an das BVL. 
  • Das BVL prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten postalisch eine Genehmigung oder Ablehnung

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert es 4 Monate bis Sie einen Genehmigungsbescheid vom BVL erteilt bekommen.

Frist

Für die Genehmigung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Die Genehmigung erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. 
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Genehmigung eines Zusatzstoffs Erteilung
  • Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel nur auf Genehmigung
  • Genehmigung gilt 10 Jahre
  • Genehmigung online im Bundesanzeiger öffentlich einsehbar
  • Genehmigung schriftlich per Formular
  • Kosten: EUR 1.500 bis EUR 6.200
  • zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein