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Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte Anerkennung

Bund 99037010016000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037010016000

Leistungsbezeichnung

Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), DakkS (Synonym), Akkreditierungsstelle (Synonym), Akkreditierung (Synonym), Messgeräte (Synonym), KBS (Synonym), Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (Synonym), Konformitätsbewertungsstellen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anerkennung (16)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Teaser

Wenn Ihre Konformitätsbewertungsstelle für Messgeräte anerkannt und akkreditiert ist, kann sie ihre Arbeit aufnehmen.

Volltext

Eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). 

Die Anerkennung erfolgt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle 

  • dies beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragt  und
  • sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

Eine KBS muss nachweisen, dass sie die Kompetenz besitzt, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Diese sogenannte Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS (die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH).

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht
  • Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie/pdf, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 Mess- und Eichgesetz erfüllt

Voraussetzungen

Die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist für ihre Tätigkeiten akkreditiert.

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an. 

Verfahrensablauf

Konformitätsbewertungsstellen (KBS) können die Anerkennung erlangen, indem sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Akkreditierungsurkunde vorlegen. 

  • Die Beantragung auf Anerkennung können Sie per Brief oder E-Mail stellen.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alles an das BMWK.

Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)
Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung dauert in der Regel 4 Wochen.

Frist

Für Sie fallen grundsätzlich keine Fristen an. Die Anerkennung wird befristet ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt werden, um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte Anerkennung
  • Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung
  • Voraussetzung: Die KBS ist für Tätigkeit akkreditiert
  • Akkreditierung erfolgt durch DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH)
  • Antrag auf Anerkennung schriftlich (auch per E-Mail) mit erforderlichen Nachweisen (Akkreditierungsbescheid)
  • zuständig: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein 
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: nein 
Persönliches Erscheinen nötig: nein