Beschwerdeverfahren Geoblocking Einleitung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (Geoblocking-Verordnung)
- § 126 Absatz 7 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 116 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)
- Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (CPC-Verordnung)
Wenn Sie sich über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren wollen, können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Wenn es europäischen Kunden durch Anbieter, die innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden.
So dürfen Anbieter zwar ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern auf verschiedenen Sprachen, zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten, aber will ein Kunde aus einem anderen Land der EU über die inländische Internetseite des Anbieters bestellen, muss er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Landesbewohner.
Nach der Geoblocking-Verordnung sind somit Diskriminierungen gegenüber Kunden wegen
- Wohnsitz,
- Ort der Niederlassung oder
- Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt.
Zu den Kunden zählen Verbraucher, welche
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder
- ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben und
endnutzende Unternehmen, die
- in einem EU-Land niedergelassen sind und
- Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder
- Waren zur Endnutzung erwerben.
Die Geoblocking-Verordnung schützt Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben, nicht.
Zudem bestehen zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen sowohl bestimmte Arten von Dienstleistungen, als auch bestimmte Ungleichbehandlungen, zum Beispiel aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften.
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) gegen deutsche Anbieter Anordnungen erlassen oder Bußgelder verhängen.
Gegenüber Anbietern im EU-Ausland kann die BNetzA im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auffordern.
CPC bedeutet "Consumer Protection Cooperation" und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Eine Beschwerde bei einem Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung reichen Sie online über das "Beschwerdeformular Geoblocking" auf der Internetseite der BNetzA ein.
Ihre Beschwerde wird online über das "Beschwerdeformular Geoblocking" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eingereicht.
- Rufen Sie das "Beschwerdeformular Geoblocking" auf der Internetseite der BNetzA auf.
- Füllen Sie das Beschwerdeformular online aus.
- Klicken Sie auf "Absenden", um Ihre Beschwerde an die BNetzA zu schicken.
- Sie erhalten per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde an die BNetzA verschickt wurde.
- Die BNetzA entscheidet nach Prüfung Ihrer Beschwerde über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
- Die BNetzA teilt Ihnen das Ergebnis Ihrer Beschwerde per E-Mail mit.
- für die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde: unmittelbar nach Eingang
- Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde: in der Regel 3 Monate
- Mitteilung des Ergebnisses der Beschwerde: in der Regel 6 Monate
- Beschwerdeverfahren Geoblocking Einleitung
- Einreichung einer Beschwerde wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302)
- Geoblocking-Verordnung schützt Kunden vor Diskriminierungen wegen
- Wohnsitz,
- Ort der Niederlassung oder
- Staatsangehörigkeit
- Kunden sind
- Verbraucher, welche
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder
- ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben und
- endnutzende Unternehmen, die
- in einem EU-Land niedergelassen sind und
- Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder Waren zur Endnutzung erwerben
- Verbraucher, welche
- Geoblocking-Verordnung schützt nicht: Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben
- zahlreiche Ausnahmen bestehen für:
- bestimmte Arten von Dienstleistungen
- bestimmte gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
- Auskunft durch: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
- Einreichung über: online über das "Beschwerdeformular Geoblocking" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
- zuständig: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform nötig: nein
- persönliches Erscheinen: nein