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Alkopopsteuer - Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung

Bund 99102109001002 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102109001002

Leistungsbezeichnung

Alkopopsteuer - Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkopops beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Alkopopsteuer (Synonym), Alkohol (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Vergällung (Synonym), Steuerlager (Synonym), Alkoholhaltige Süßgetränke (Synonym), Steuerfreie Verwendung (Synonym), Lebensmittelaromen (Synonym), Verwendung (Synonym), alkoholhaltige Mischgetränke (Synonym), Alkopops (Synonym), steuerfrei (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

Verrichtungsdetail

zur steuerfreien Verwendung

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt  gewerblich verwendet werden:

  • unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
  • unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beilegen:

  • ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkopops eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
  • eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkopops (Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740")
  • bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:  
    • aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
    • Kopie der Gewerbeanmeldung oder 
    • Kopie des Gesellschaftervertrags

Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Voraussetzungen

Sie sind steuerlich zuverlässig.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragen. 

  • Laden Sie das Formular 2740 "Antrag auf steuerfreie Verwendung" (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung" (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die restlichen benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt. 
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Frist

Sie müssen die Erlaubnis vor dem geplanten Verwendungsbeginn beantragen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Alkopopsteuer Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung
  • in bestimmten Fällen können Alkopops steuerfrei verwendet werden, Erlaubnis erforderlich
  • Erlaubnis wird nach schriftlichem Antrag erteilt, solange keine Bedenken bezüglich der steuerlichen Zuverlässigkeit gegen die beantragende Person bestehen 
  • zuständig: örtlich zuständiges Hauptzollamt 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein