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Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse Widerspruchsprüfung

Bund 99107088272000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107088272000

Leistungsbezeichnung

Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse Widerspruchsprüfung

Leistungsbezeichnung II

Widerspruch einlegen nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Bescheid (Synonym), Rechtsbehelf (Synonym), Meldung (Synonym), Künstler (Synonym), Betriebsprüfung (Synonym), Rechnungen (Synonym), Fremdleistung (Synonym), Abgabe (Synonym), Widerspruch (Synonym), Künstlersozialabgabe (Synonym), Abgabepflicht (Synonym), Honorar (Synonym), Fremdarbeiten (Synonym), Belege (Synonym), Aufzeichnungen (Synonym), Bemessungsgrundlage (Synonym), Publizist (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Widerspruchsprüfung (272)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Sie sind mit den Ergebnissen einer Betriebsprüfung nicht einverstanden? Dann können Sie die Richtigkeit des Bescheides durch einen Widerspruch überprüfen lassen.

Volltext

Nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) erhalten Sie einen Bescheid. Darin hält die KSK die Ergebnisse der Prüfung fest. Gegebenenfalls kann die KSK Nachforderungen von Ihrem Betrieb verlangen oder Sie erhalten eine Erstattung zu viel gezahlter Künstlersozialabgabe.

Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch einlegen. Die KSK prüft dann, ob der Bescheid aufgrund Ihrer Widerspruchsbegründung geändert werden kann oder muss.

Wenn die KSK den Bescheid ändert, erhalten sie einen Widerspruchsbescheid.

Wenn die KSK Ihrem Widerspruch nicht folgt, weist sie ihn zurück. Auch in diesem Fall erhalten Sie einen neuen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie beim Sozialgericht klagen.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: von Ihnen unterschriebene Vollmacht

Voraussetzungen

Sie können Widerspruch einlegen, wenn

  • die KSK Ihren Betrieb geprüft hat und
  • der an Sie gerichtete Bescheid einen Widerspruch vorsieht.
    • Gegen einen Bescheid, der auf einen Widerspruch folgt, können Sie nur Klage einlegen.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Einen Widerspruch gegen einen Bescheid der KSK können Sie schriftlich einlegen:

  • Verfassen Sie Ihren Widerspruch einschließlich Widerspruchsbegründung.
  • Unterschreiben Sie den Widerspruch und schicken Sie ihn per Post, per Fax oder elektronisch als PDF-Datei mit Unterschrift an die KSK.
  • Als weitere Möglichkeit kann der Widerspruch auch zur Niederschrift bei der KSK eingelegt werden.
  • Die KSK prüft Ihren Widerspruch, sobald er eingeht.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Wenn der Widerspruch nicht ausreichend begründet ist, fordert die KSK weitere Unterlagen bei Ihnen an.
  • Wenn Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann, erhalten Sie einen so genannten Abhilfebescheid. Das heißt, die KSK hält Ihren Widerspruch für begründet.
  • Kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden, weist ihn die KSK mit einem Bescheid zurück.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung eines Widerspruchs dauert längstens 6 Monate.

Frist

1 Monat nach Erhalt des Bescheides 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse Widerspruchsprüfung
  • Künstlersozialkasse überprüft Bescheid der Betriebsprüfung, wenn ein Widerspruch gegen diesen eingelegt wird
  • Künstlersozialkasse stellt das Ergebnis der Überprüfung mit einem Widerspruchsbescheid fest
  • Überprüfung des Widerspruchbescheides ist nur durch eine Klage möglich
  • zuständig: Künstlersozialkasse

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein